Antrag auf Befreiung vom Semesterticket für das Sommersemester 2010
11.01.2010: Hier findet ihr den Antrag auf Befreiung vom Semesterticket und die "Anlage A - Nachweise zu Beurlaubung".
Wer kann einen Antrag auf Befreiung stellen?
Auszug aus der Semesterticket-Satzung vom 30.09.2008:
§ 3 Befreiungsgründe
(1) Folgende Personen können auf Antrag von der Zahlung des Beitrages zum Semesterticket für die Dauer eines Semesters befreit werden:
1. Behinderte Studierende, die auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen. Die Voraussetzungen sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.
2. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums im Praxissemester, im Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens vier zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten.
3. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden zum Zeitpunkt der Rückmeldung erkrankte Studierende, wenn die Erkrankung zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde.
4. Studierende, die im Besitz eines Firmentickets - Tarifbereich VBB-Gesamtnetz - sind.
5. Studierende, die für berufsbegleitende Studiengänge immatrikuliert sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Studierenden erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket.
| Der Antrag auf Befreiung gemäß § 3 muss bei Studierenden, die sich zurückmelden, bis zum Datum der regulären Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters bei der antragsbearbeitenden Stelle des Studierendenrats vollständig eingegangen sein, bei Studierenden, die sich immatrikulieren, bis zum Ablauf der regulären Immatrikulationsfrist. Danach ist eine Antragstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn oder die Vervollständigung der Antragsunterlagen nur zulässig, wenn die Gründe nachweislich von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, längstens bis zum jeweiligen Semesterbeginn, d.h., es ist grundsätzlich möglich, Anträge nach dem Ende der Rückmeldefrist einzureichen. Es muss dann aber begründet werden, warum dieser Antrag erst nach Ende des Rückmeldezeitraumes eingeht. Der Grund für die Verspätung darf nicht im Verschulden des Antragstellers liegen (möglich wäre: verspätete Zusage des Praktikumsplatzes, verspätete Genehmigung des Urlaubssemesters usw.) |
Erläuterungen zum Antrag
Zeile 1 - 4
Als Adresse sollte der tatsächliche Wohnort angegeben werden, an den der Bescheid auf Befreiung übersandt werden soll. Die Angabe einer Telefonnummer und Email-Adresse erleichtert dem Semesterticketbearbeiter Rückfragen bei Unklarheiten oder unvollständigen Angaben.
Zeile 5 – 14
Der Beitrag zum Semesterticket wird durch die BTU bei der Rückmeldung eingezogen. Damit erlangt zunächst jeder Studierende zum Semesterbeginn die FAHRTBERECHTIGUNG. In den Fällen der vollständigen Befreiung (Zeile 7–14) wird der Beitrag zum Semesterticket VOLLSTÄNDIG zurück erstattet und die Fahrtberechtigung erlischt noch VOR Semesterbeginn, wenn der/die Studierende von seiner/ihrer Karte die Fahrtberechtigung löschen lässt. VORABINFORMATION: Die Rückzahlung wird bargeldlos verlaufen. Dem Bescheid auf Befreiung wird ein Formular beigelegt sein, in dem nach den Bankdaten gefragt wird. Dieses Formular ist auszufüllen und beim StuRa abzugeben. Zusätzlich ist die Fahrtberechtigung von der Karte zu löschen. Die Karte ist anschließend im StuRa vorzuzeigen. Die Fahrtberechtigung auf der Karte muss bis 31. März 2010 gelöscht sein. Bescheide von Studierenden, die ihre Karten nach diesem Termin löschen lassen, werden widerrufen und erhalten KEINE BEFREIUNG und KEINE RÜCKERSTATTUNG. Die ANTRAGSFRIST für die volle Befreiung vom Semesterticketbeitrag endet mit dem Datum der regulären Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters. (Rückmeldefrist für das SS 2010: 11.01.2010 bis 05.02.2010) Der Antrag muss VOLLSTÄNDIG, d.h. mit sämtlichen Anlagen vor Ende der Frist eingereicht werden. Anträge, die NACH Fristschluss eingehen, werden NICHT bearbeitet! Eine Antragsstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn oder die Vervollständigung der Antragsunterlagen ist nur zulässig, wenn die Gründe nachweislich von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, längstens bis zum jeweiligen Semesterbeginn. (§ 3 Absatz 2 Semesterticket-Satzung)
Zeile 5
Die Befreiung erfolgt immer nur für ein Semester. Es muss deutlich gemacht werden, für welches Semester der Antrag gestellt wird.
Zeile 7 – 14
Mindestens einer der Antragsgründe ist zu nennen und zu belegen.
Zeile 7
Als Anlage ist bei der Angabe dieses Grundes dem Antrag ein fachärztliches Attest zur Vorlage beim Amtsarzt beizufügen, das bestätigt, dass der/die Antragsteller/in den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen kann. Der Nachweis muss mindestens das gesamte Semester umfassen, für den der Antrag gestellt wird. Befreiungen für Teilzeiträume des Semesters sind nicht möglich. Von dieser Regelung sind Schwerbehinderte Studierende ausgenommen, die nach dem Recht der Schwerbehinderten im SGB IX Anspruch auf kostenlose Beförderung haben. Diese Befreiung ist nur EINMALIG gegenüber dem Studierendsekretariat anzuzeigen.
Zeile 8 – 14
Für den Nachweis dieser Gründe ist zur Erleichterung die ANLAGE A zum FORMBLATT oder ein anderer Nachweis zu verwenden.
Zeile 15 – 20
In den Fällen der anteiligen Befreiung (Zeile 18–23) werden die vollen nicht genutzten Monate ANTEILIG zurück erstattet und die Fahrtberechtigung erlischt für zukünftige Monate, wenn der/die Studierende von seiner/ihrer Studierendenkarte die Fahrtberechtigung löschen lässt. VORABINFORMATION: Die Rückzahlung wird bargeldlos verlaufen. Dem Bescheid auf Befreiung wird ein Formular beigelegt sein, in dem nach den Bankdaten gefragt wird. Dieses Formular ist auszufüllen und beim StuRa abzugeben. Zusätzlich ist die Fahrtberechtigung von der Karte zu löschen. Die Fahrtberechtigung auf der Karte muss umgehend gelöscht werden. Die Karte ist anschließend im StuRa vorzuzeigen. Der Antrag ist unverzüglich nach bekannt werden des Grundes, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.
Zeile 21
Der Antrag ist nur gültig, wenn er unterschrieben ist.
Anlage A - Nachweise auf Beurlaubung
Die Anlage muss je nach Grund von der zuständigen Stelle ausgefüllt und unterschrieben werden. Sie soll euch die Antragstellung erleichtern.
| Der Antrag ist an folgende Adresse zu richten:
Studierendenrat der BTU Cottbus (StuRa) Hubertstraße 15 03044 Cottbus Tel: (03 55) 69 22 00 Dienstag & Donnerstag 9:00 - 15:00 Uhr office@stura-cottbus.de |
Anträge in Form einer E-Mail können nicht berücksichtigt werden.
Die im Antrag gemachten Angaben werden zur maschinellen Bearbeitung von den Semesterticketmitarbeitern elektronisch erfasst und gespeichert. Nähere Auskünfte zu den gespeicherten Daten erteilen jederzeit die Semesterticketbearbeiter. Wenn für das folgende Semester kein neuer Antrag auf Befreiung gestellt wird, werden die eingereichten Unterlagen im vierten auf die letzte Antragstellung folgenden Semester vernichtet.