Prozesskostenhilfeantrag
Antrag auf Prozesskostenbeihilfe (geregelt in §§ 114 - 127 ZPO)
Prozesskostenhilfe erhält wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die prozessführende Partei hat vorhandenes Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuß (z.B. nach Unterhaltsrecht gegen einen Ehegatten) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (Rechtsschutzversicherung).