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Semesterticket-Satzung der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus

Fassung vom 30.09.2008

Präambel

In Wahrnehmung seiner Verpflichtungen gemäß der Satzung der Studieren-denschaft in der Fassung vom 06. April 2006, ist das Studierendenparlament der Brandenburgischen Technische Universität Cottbus (BTU) bemüht um:

  • die sozialen Belange der Studierenden bezüglich der Nutzung öffentlicher Personennahverkehrsmittel wahrzunehmen;

  • gemeinsam mit den übrigen Universitäten und Hochschulen der Region Berlin-Brandenburg, die Anbindung der Hochschulstandorte zu verbessern;

  • die Mobilität der Studierenden mit umweltverträglichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten, sowie einen erheblichen Beitrag zur Verringerung der Umweltbelastung durch die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs zu erzielen.

Mit der oben genannten Zielstellung und anhand der gesetzlichen Regelungen gemäß § 62 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz-BbgHG) vom 20.Mai 1999 (GVBl. I S. 130) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004 (GVBl. I Nr. 3 S. 51), erlässt das Studierendenparlament der BTU folgende Satzung:

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§ 1 Gegenstand

(1) Die Studierendenschaft der BTU Cottbus erwirbt für alle Ihre Mitglieder, die dem Anwendungsbereich des Semesterticketvertrages und der damit zusammenhängenden Zusatzvereinbarung zur Nutzung weiter ÖPNV-Strecken außerhalb des VBB-Gesamtnetzgebiets unterliegen, Semestertickets. Die Fahrtberechtigung beginnt bei einer Immatrikulation im laufenden Semester erst mit dieser. Die Fahrtberechtigung endet bei Exmatrikulation. Erfolgt diese rückwirkend berührt dies die Fahrtberechtigung für die Vergangenheit nicht. Die BTU Cottbus ist Hochschule im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

(2) Gemäß der Übereinkunft aller Verkehrsunternehmen im VBB ist das VBB Semesterticket Bestandteil des gemeinsamen Tarifs. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif). Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsangebot der dem Verbundtarif angehörenden Unternehmen. Ausgenommen sind die Sonder- und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs gilt die Fahrberechtigung nur für den Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz. Dies sind alle Angebote, bei denen VBB-Fahrausweise anerkannt werden. Das Semesterticket umfasst keine Aufpreise und Zuschläge und berechtigt nicht zur Fahrradmitnahme.

(3) Das Semesterticket ist im Zeitraum des jeweiligen

  • Sommersemesters vom 1. April bis 30. September

  • Wintersemesters vom 1. Oktober bis 31. März

für beliebig viele Fahrten im Verbundtarifgebiet gültig. Bei einer Änderung der Zeiträume oder einer abweichenden Einteilung des akademischen Jahres gilt das Semesterticket für den jeweiligen Semesterzeitraum, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.

(4) Die Fahrtberechtigung wird durch Vorlage des Semestertickets in Verbindung mit dem Studierendenausweis für das jeweilige Semester und einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild nachgewiesen. Sind bis zum 15. Kalendertag vor Semesterbeginn die Unterlagen für die Immatrikulation oder Rückmeldungen bei der zuständigen Bearbeitungsstelle des Studierendensekretariats nicht vollständig eingereicht, kann die Ausstellung der Fahrtberechtigung zum ersten Tag des Semesters nicht gewährleistet werden.

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§ 2 Ausnahmen von der Beitragspflicht

(1) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

  1. Studierende, die nicht Mitglied der Studierendenschaft der BTU Cottbus sind oder die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten.

  2. Fernstudierende, einschließlich externe Doktoranden oder Studierende, die sich für ein berufsbegleitendes Promotionsstudium immatrikuliert haben.

  3. Schwerbehinderte, die nach dem Recht der Schwerbehinderten im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf Beförderung haben.

  4. Studierende, die an einer anderen Hochschule der Länder Berlin oder Brandenburg immatrikuliert sind und dort ein VBB-Semesterticket erhalten.
(2) Diese in Absatz 1 genannten Studierenden entrichten keine Beiträge für das Semesterticket, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Studierenden müssen vor der Immatrikulation oder Rückmeldung die geltenden Nachweise gemäß SGB IX der zuständigen Bearbeitungsstelle des Studierendensekretariats mit dem dafür vorgesehenen Formblatt vorlegen. Falls Beiträge zum Semesterticket bereits bei der Rückmeldung oder Immatrikulation bezahlt wurden, werden diese auf Antrag in voller Höhe zurückerstattet. Der Antrag auf Rückerstattung darf nur im laufenden Semester gestellt werden.

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§ 3 Befreiungsgründe

(1) Folgende Personen können auf Antrag von der Zahlung des Beitrages zum Semesterticket für die Dauer eines Semesters befreit werden:

  1. Behinderte Studierende, die auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen.

  2. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums im Praxissemester, im Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens vier zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten.

  3. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden zum Zeitpunkt der Rückmeldung erkrankte Studierende, wenn die Erkrankung zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde.

  4. Studierende, die im Besitz eines Firmentickets - Tarifbereich VBB-Gesamtnetz - sind.

  5. Studierende, die für berufsbegleitende Studiengänge immatrikuliert sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Studierenden erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket.

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§ 4 Rückerstattung von Semesterticketbeiträgen

(1) Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters.

(2) Eine anteilige Fahrgeldrückerstattung für das Semesterticket erfolgt, soweit ein Studierender einen Anspruch auf Rückerstattung seines Semesterbeitrages hat.

(3) Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des gezahlten Beitrages zurückerstattet.

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§ 5 Antragsform, -fristen

(1) Der Antrag auf Befreiung und der Antrag auf Rückerstattung müssen das vollständig ausgefüllte Formblatt, alle Nachweise sowie eine unterschriebene Versicherung über die Richtigkeit aller gemachten Angaben enthalten.

(2) Der Antrag auf Befreiung gemäß § 3 muss bei Studierenden, die sich zurückmelden, bis zum Datum der regulären Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters bei der antragsbearbeitenden Stelle des Studierendenrats vollständig eingegangen sein, bei Studierenden, die sich immatrikulieren, bis zum Ablauf der regulären Immatrikulationsfrist. Danach ist eine Antragstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn oder die Vervollständigung der Antragsunterlagen nur zulässig, wenn die Gründe nachweislich von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, längstens bis zum jeweiligen Semesterbeginn.

(3) Der Antrag auf Rückerstattung gemäß § 4 muss unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Grundes bei der zuständigen Bearbeitungsstelle des Studierendenrates gestellt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Antragstellung.

(4) Eine rückwirkende Befreiung oder eine Rückerstattung des Semesterticketbeitrages auf Grund einer rückwirkenden Exmatrikulation oder einer rückwirkenden Beurlaubung ist ausgeschlossen.

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§ 6 Bearbeitung der Anträge

(1) Zuständig für die Entscheidung über alle Anträge auf Befreiung und Rückerstattung ist die Studierendenschaft der BTU vertreten durch den Studierendenrat.

(2) Der Studierendenrat kann die Hochschulverwaltung, das Studentenwerk Frankfurt (Oder) oder eine andere öffentliche Verwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Alle personenbezogenen Daten sind dabei vertraulich zu behandeln.

(3) Die Bearbeitungsreihenfolge der eingegangenen Anträge wird durch den Tag des Eingangs des Antrages bestimmt. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Bei einer Ablehnung, wird dem oder der Studierenden eine Einspruchsfrist von vier Wochen ab Tag der Abfertigung des Ablehnungsbescheids eingeräumt. Im Falle, dass die Einspruchsfrist in Anspruch genommen wird, wird der Antrag erneut überprüft. Die Entscheidung aus der erneuten Überprüfung ist die endgültige Entscheidung.

(4) Das Ergebnis der endgültigen Entscheidung ist dem Studierendensekretariat unverzüglich mitzuteilen.

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§ 7 Fahrausweis

(1) Als Fahrausweis gilt nur der von der BTU Cottbus im Original herausgegebene Studierendenausweis (Chip-/Magnetkarte) mit den Auf- oder Eindrucken "Semesterticket", "VBB-Netz”, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien, dem Logo des VBB sowie der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Soweit der Studierendenausweis (Semesterticket) kein von der Hochschule aufgebrachtes Lichtbild enthält, gilt er nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Studierende, die Staatsangehörige eines Landes außerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind, haben die Möglichkeit, anstatt eines amtlichen Personaldokuments die International Student Identity Card (ISIC) als Legitimation für die Nutzung des Semestertickets vorzulegen. Veränderungen an dem Fahrtberechtigungshinweis auf dem Studierendenausweis und sonstige Veränderungen des Studierendenausweises - gleich welcher Art (z. B. Ein-schweißen, Laminieren) - machen die Fahrtberechtigung ungültig.

(2) Verhindern organisatorische Abläufe an der BTU Cottbus die Ausgabe der Studierendenausweise mit der darin enthaltenen ÖPNV-Fahrtberechtigung (Semesterticket), kann für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai des entsprechenden Sommersemesters bzw. vom 1. Oktober bis zum 30. November des entsprechenden Wintersemesters dem Studierendem eine nach vorgegebenen Muster erstellte Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Sie unterliegt den im Abs. 1 genannten Bedingungen.

(3) Bei Verlust eines Studierendenausweises wird von der Hochschulver-waltung ein neuer Studierendenausweis ausgestellt, der ebenfalls eine vollständige Fahrtberechtigung sicherstellt. Die Neuausstellung erfolgt nur gegen Vorlage amtlicher Bestätigungen des Verlustes oder auf Grund eines schriftlichen Antrages. Die Hochschulverwaltung ist berechtigt Gebühren - im Rahmen der Bestimmungen der dafür vorhergesehenen aktuellen Fassung der Gebührenordnung der Hochschule - für die Neuausstellung des Semestertickets zu verlangen.

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§ 8 Ausgleich sozialer Härten im Zusammenhang mit dem Semesterticket

(1) Um die wirtschaftliche und soziale Situation der Studierenden, für die die Heranziehung zur Zahlung des Beitrags zum Semesterticket eine unzumutbare Härte darstellen würde, zu berücksichtigen, kann - auf Antrag und nach Maßgabe der Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung und Verwaltung von Sozialfonds der Studierendenschaft - eine Förderung aus Mitteln der Studierendenschaft gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

(2) Antragsberechtigt sind Studierende, die Mitglied der Studierenden-schaft der BTU sind und nach den Bestimmungen dieser Satzung, sich vom Erwerb des Semestertickets nicht befreien können.

(3) Das Studierendenparlament bevollmächtigt den Studierendenrat einen Sozialfonds einzurichten. Grundlage dafür ist die im Absatz 1 genannte Ordnung. Der Zeitpunkt für die Einrichtung des Sozialfonds und alle anderen Regelungen bezüglich des Sozialfonds werden in einer Ordnung zur Durchführung und Verwaltung des Sozialfonds bekannt gemacht.

(4) Die Studierendenschaft ist berechtigt, von den Studierenden, die Mitglied der Studierendenschaft sind, Beiträge für den Sozialfonds zu erheben. Der Zeitpunkt für die erstmalige Erhebung der Beiträge zum Sozialfond sowohl auch die Höhe des Beitragsatzes werden durch einen Beschluss des Studierendenparlaments zur Änderung der Beitragsordnung der geltenden Finanzordnung der Studierendenschaft bekannt gemacht.

(5) Der Studierendenrat kann, für die Verwaltung des Sozialfonds, die Hochschulverwaltung, das Studentenwerk Frankfurt (Oder) oder eine andere öffentliche Verwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Alle personenbezogenen Daten sind dabei vertraulich zu behandeln.

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§ 9 Satzungsänderung

(1) Änderungen dieser Satzung werden vom Studierendenparlament mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder verabschiedet.

(2) Vorlagen zur Änderung dieser Satzung müssen mit der Einladung zur entsprechenden Sitzung versandt werden.

(3) Änderungen dieser Satzung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der BTU anzuzeigen.

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§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Semesterticketsatzung wurde am 30.09.2008 durch das Studierendenparlament der BTU Cottbus mit der erforderlichen Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen und am 09.10.2008 mit dem Schreiben des Präsidiums des Studierendenparlamentes dem Präsidenten der BTU angezeigt und am 09.10.2008 durch Aushang im Büro des StuRa (Hubertstraße 15, 03044 Cottbus), auf dem StuRa-Brett in der Mensa und durch Einstellen auf der Homapage der Studierendenschaft (www.stura-cottbus.de) öffentlich bekannt gemacht. Die beiliegende Semesterticketsatzung tritt am 10. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Semesterticketsatzung in der Fassung vom 31. Januar 2007 außer Kraft.

Cottbus, 08.10.2008

Holger Kochrübe; Iris Panoscha; Sascha Saretz- Präsidium des Studierendenparlamentes der BTU Cottbus -

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Zugehörige Dateien:
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Infos
Neue Semesterticketsatzung vom StuPa beschlossen
09.10.2008 | Das Studierendenparlament hat in seiner 10. Sitzung am 30.09.08 die neue Semesterticketsatzung beschlossen und den Vertrag mit dem VBB und der DB-Regio AG bis zum Wintersemester 2011/12 verlängert. (Nachrichten) [mehr]
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15.02.2012: Sitzungen des Studierendenrates
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Die Sitzung am 08.02.2012 muss leider ausfallen. Wir bitten um Verständnis. [mehr]
16.04.2012: Treffen des Grünen Tischs
Auch im Sommersemester treffen sich unsere Umweltreferenten wieder mit euch interessierten Umweltfreunden. [mehr]