Satzung der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus
Fassung vom 06. April 2006
Die Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU Cottbus) gibt sich gemäß § 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004 folgende Satzung:
- Präambel
- Abschnitt I - Studierendenschaft
- Abschnitt II - Studierendenparlament
- Abschnitt III - Studierendenrat
- Abschnitt IV - Fachschaften
- Abschnitt V - Urabstimmung
- Abschnitt VI - Schlussbestimmungen
- Anhang
Präambel
Die Zukunft Deutschlands und Europas liegt in der Bildung. Als Studierende einer Universität im Osten Deutschlands und im Herzen Europas fühlen wir uns sowohl mit der Region verbunden, als auch zur internationalen Zusammenarbeit verpflichtet.
Um eine nachhaltige Wahrung der Interessen der Studierenden, auch und gerade über die Lehre hinaus, zu gewährleisten, ist die unabhängige Selbstverwaltung der Studierendenschaft, als große demokratische Errungenschaft, unabdingbar.
Dem Ziel folgend, die Arbeit der studentischen Selbstverwaltung auf eine gesicherte Grundlage zu stellen und nach demokratischen Grundsätzen zu ordnen, gibt sich die Studierendenschaft der BTU Cottbus diese Satzung.
Abschnitt I - Studierendenschaft
§ 1 Selbstverständnis
(1) Die Studierendenschaft der BTU Cottbus ist eine Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst.
(2) Die immatrikulierten Studierenden der BTU Cottbus bilden die Studierendenschaft der BTU Cottbus. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat:
- das Recht, in den Organen der Studierendenschaft mitzuwirken;
- das aktive und passive Wahlrecht gemäß der Wahlordnung der Studierendenschaft;
- das Recht, in Fragen, die das studentische Leben berühren, von den Organen der Studierendenschaft gehört zu werden;
- das Recht, Auskunft über die Tätigkeiten, der sie betreffenden Organe der Studierendenschaft sowie der sie betreffenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter, zu erhalten.
(3) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind:
- die Wahrnehmung von studentischen Interessen im Bereich der BTU Cottbus sowie der Öffentlichkeit;
- die Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen, kulturellen, sportlichen und umweltpolitischen Interessen ihrer Mitglieder;
- die Unterstützung ihrer Mitglieder in ihren sozialen Belangen;
- die Vertretung der besonderen Interessen ihrer ausländischen Mitglieder und von Minderheiten;
- die Unterstützung der Arbeit der Studierendenvertretung in den Selbstverwaltungsgremien der BTU Cottbus;
- die Pflege der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen.
(4) Sitz und Gerichtsstand der Studierendenschaft ist Cottbus.
§ 2 Organe
(1) Die Organe der Studierendenschaft sind:
- das Studierendenparlament;
- der Studierendenrat;
- die Fachschaftsvollversammlungen;
- die Fachschaftsräte.
Das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft ist das Studierendenparlament.
(2) Die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft ist ehrenamtlich.
(3) Die Sitzungen aller Organe der Studierendenschaft und ihre Wahlen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist bei Personalentscheidungen auszuschließen.
(4) Soweit gesetzlich oder durch Ordnungen der Studierendenschaft nicht anders geregelt, gilt:
- die Beschlussfähigkeit der einzelnen Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend ist;
- die Beschlüsse eines Organs werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Ungültige Stimmen gelten als nicht-abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sind sofort gültig und sind, ebenso wie der Verlauf der Sitzungen der Organe der Studierendenschaft, schriftlich zu protokollieren. Die Beschlüsse und Protokolle sind öffentlich bekannt zu geben.
§ 3 Amtszeit und Wahlen
(1) Die Amtszeit der gewählten Organe der Studierendenschaft beträgt ein Jahr. In dieser Zeit sind Neuwahlen für das jeweilige Organ anzusetzen. Bis zur Konstituierung des neu gewählten Organs bleibt das Organ der abgelaufenen Amtsperiode im Amt, längstens jedoch ein weiteres Jahr, danach gilt das Organ als aufgelöst.
(2) Die Wahlen für die einzelnen Organe der Studierendenschaft sind allgemein, frei, gleich und geheim. Sie werden gemäß der Wahlordnung der Studierendenschaft durchgeführt.
§ 4 Amtsverpflichtung
Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben in der Studierendenschaft gewissenhaft zu erfüllen.
§ 5 Indemnität und Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Keine Vertreterin und kein Vertreter der Studierendenschaft darf wegen ihrer oder seiner Stimmabgabe oder amtlichen Tätigkeit zur Verantwortung gezogen oder in irgendeiner Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie oder er handelt in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeiten vorsätzlich zum Nachteil der Studierendenschaft oder grob fahrlässig.
(2) Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als studentische Vertreterinnen bzw. Vertreter oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
§ 6 Rechtsschutz
Jedem Mitglied der Studierendenschaft kann auf Beschluss des obersten beschlussfassenden Organs der Studierendenschaft die Inanspruchnahme von Rechtsbeihilfe im Zusammenhang mit den Aufgaben der Studierendenschaft gemäß § 1 Abs. 3 gewährt werden.
§ 7 Finanzen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft sowie ihrer Verwaltung werden von den Studierenden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird durch das oberste, beschlussfassende Organ der Studierendenschaft festgelegt. Rechtsgrundlage ist die Finanzordnung der Studierendenschaft.
(2) Die Finanzordnung der Studierendenschaft muss im Einklang mit der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg stehen. Die Finanzordnung der Studierendenschaft hat insbesondere Regelungen über eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Landeshaushaltsordnung zu enthalten.
Abschnitt II - Studierendenparlament
§ 8 Selbstverständnis
(1) Das Studierendenparlament ist das Legislativorgan der Studierendenschaft der BTU Cottbus.
(2) Das Studierendenparlament bestimmt die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik der Studierendenschaft, insbesondere der Bildungs- und Hochschulpolitik.
(3) Das Studierendenparlament setzt sich in der Regel aus 30 Parlamentarierinnen und Parlamentariern zusammen.
§ 9 Rechte und Pflichten des Parlamentes
(1) Das Studierendenparlament hat, neben den in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben, folgende Rechte und Pflichten:
- Wahl des Präsidiums des Studierendenparlaments;
- Beschluss über die Zusammensetzung des Studierendenrates, über die Profile der einzelnen Referate des Studierendenrates und anschließende Wahl der jeweiligen Referentinnen und Referenten des Studierendenrates;
- Benennung der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in die Selbstverwaltungsgremien öffentlicher Institutionen mit Ausnahme des Senats und der Fakultätsräte der BTU Cottbus;
- von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierendenschaft Informationen über ihre Tätigkeit und die Arbeit der entsprechenden Gremien zu verlangen;
- dem Studierendenrat oder einzelnen Referentinnen und Referenten des Studierendenrates Aufträge und Weisungen zu erteilen;
- über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft der BTU Cottbus in studentischen Organisationen sowie über Partnerschaften mit anderen Studierendenschaften zu beschließen;
- bestehende Ordnungen der Studierendenschaft zu ändern und weitere Ordnungen der Studierendenschaft zu erlassen;
- über die Grundsätze der Haushalts- und Finanzpolitik der Studierendenschaft zu beschließen.
(2) Das Studierendenparlament hat eine Finanzordnung der Studierendenschaft, eine Wahlordnung der Studierendenschaft, eine Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes und eine Gründungssatzung für Fachschaften zu erlassen.
(3) Im Vorfeld von Beschlüssen, die die Rechte und Pflichten von Fachschaften oder des Studierendenrates direkt oder indirekt betreffen, sind die betroffen Fachschaften bzw. der Studierendenrat zu informieren und ihnen ist die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern.
§ 10 Pflichten der Mitglieder des Parlamentes
Grundsätzlich haben die Mitglieder des Parlamentes die Pflicht:
- aktiv an der Erfüllung der Aufgaben des Studierendenparlamentes mitzuwirken;
- aktiv an den Sitzungen des Studierendenparlamentes teilzunehmen und in mindestens einer parlamentarischen Kommissionen mitzuwirken;
- die Satzung der Studierendenschaft, Finanzordnung der Studierendenschaft, die Wahlordnung der Studierendenschaft, die Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes sowie die Einladungen zu den Parlamentssitzungen und ihre Anlagen zu kennen.
§ 11 Parlamentssitzungen
(1) Das Studierendenparlament tagt in der Vorlesungszeit mindestens vier mal pro Semester. Es tritt spätestens zehn Vorlesungstage nach dem Vorlesungsbeginn eines Semesters oder nach Neuwahlen zusammen.
(2) Das Studierendenparlament tagt binnen einer Woche auf Verlangen:
- des Präsidiums des Studierendenparlamentes;
- von 25 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier;
- des Studierendenrates;
- einer Fachschaftsvollversammlung;
- von zwei Fachschaftsräten;
- von fünf Prozent der Studierendenschaft.
(3) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Präsidium des Studierendenparlamentes. Genaueres wird durch die Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes geregelt.
§ 12 Präsidium
(1) Das Präsidium vertritt das Studierendenparlament nach außen. Es wahrt die Würde und Rechte des Studierendenparlamentes, fördert seine Arbeit, leitet die Sitzungen des Parlamentes gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses.
(2) Das Präsidium setzt sich aus drei gleichberechtigten Mitgliedern des Parlamentes zusammen, die unterschiedlichen Listen angehören sollen.
(3) Das Präsidium ist für die ordnungs- und satzungsgemäße Arbeit des Studierendenparlamentes verantwortlich.
(4) Das Präsidium entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss vom Studierendenparlament nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; dies gilt nicht für Wahlen, Lesungen von Haushalten und Ordnungserlasse bzw. -änderungen. Die Entscheidungen müssen im Einklang mit der aktuellen Politik des Studierendenparlamentes stehen und dürfen geltenden Beschlüssen nicht widersprechen. Die Entscheidungen sind dem Studierendenparlament unverzüglich zur nachträglichen Bestätigung vorzulegen.
(5) Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des Präsidiums getroffen.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums können nur einzeln durch das Parlament durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments und absoluter Mehrheit aller Parlamentarierinnen und Parlamentarier abgewählt werden. Die Abwahl setzt voraus, dass sie als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß angekündigt wurde.
(7) Die Mitglieder des Präsidiums erhalten für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft geregelt.
§ 13 Parlamentarische Kommissionen
(1) Das Präsidium des Studierendenparlamentes kann Kommissionen zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben einsetzen. Die Kommissionen sind an die Beschlüsse des Studierendenparlamentes gebunden und diesem rechenschaftspflichtig.
(2) Das Präsidium des Studierendenparlamentes setzt für jedes Referat des Studierendenrates eine Referatskommission als ständige Kommission ein. Den Referatskommissionen müssen mehrheitlich Mitglieder des Parlamentes angehören.
(3) Die Referatskommissionen haben die Aufgabe, die Arbeit des jeweiligen Referates zu überwachen und die jeweiligen Referentinnen oder Referenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4) Das Präsidium des Studierendenparlamentes setzt eine Haushalts- und Finanzkommission ein, ihr dürfen ausschließlich Mitglieder des Parlamentes angehören.
§ 14 Ausscheiden aus dem Parlament
(1) Eine Parlamentsmitglied scheidet vorzeitig aus:
- bei dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen bei ordentlichen Sitzungen des Studierendenparlamentes innerhalb einer Legislaturperiode;
- durch Rücktritt, der dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden muss;
- durch Amtsantritt zu einem Referat im Studierendenrat;
- durch Exmatrikulation, die dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist;
- durch Verlust der Geschäftsfähigkeit.
(2) Das Nachrücken und Stellvertreten wird durch die Wahlordnung der Studierendenschaft geregelt.
§ 15 Auflösung des Parlamentes
(1) Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments und absoluter Mehrheit aller Parlamentarierinnen und Parlamentarier kann das Studierendenparlament seine Auflösung beschließen. Außerdem gilt das Parlament als aufgelöst, wenn mehr als die Hälfte der zur Konstituierung besetzten Sitze verwaist ist oder ein entsprechender Beschluss einer Urabstimmung vorliegt.
(2) Im Falle einer Auflösung sind für die laufende Amtsperiode Neuwahlen gemäß der Wahlordnung der Studierendenschaft durchzuführen. Wird das Studierendenparlament zum Ende der Amtsperiode aufgelöst, findet keine Neuwahl, sondern eine ordentliche Wahl gemäß der Wahlordnung der Studierendenschaft statt.
Abschnitt III - Studierendenrat
§ 16 Selbstverständnis
Der Studierendenrat ist das Exekutivorgan des Studierendenparlamentes. Er vertritt die Studierendenschaft der BTU Cottbus nach innen und außen.
§ 17 Rechte und Pflichten des Studierendenrates
(1) Der Studierendenrat hat, neben den in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben, folgende Pflichten:
- Zusammenarbeiten mit den Fachschaftsräten der BTU Cottbus;
- Kontakt zur Universitätsleitung und zu städtischen, regionalen und überregionalen Institutionen halten;
- Information über die laufenden Geschäfte und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Studierendenparlament.
(2) Der Studierendenrat führt seine laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung. Er hat eine Geschäftsordnung des Studierendenrates zu erlassen. Erlass und Änderungen der Geschäftsordnung des Studierendenrates sind dem Studierendenparlament schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Zusammensetzung
(1) Der Studierendenrat setzt sich aus mindestens vier und höchstens zehn Referaten zusammen. Bei der Zusammensetzung des Studierendenrates ist sicherzustellen, dass der Studierendenrat seine Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1 in angemessener Art und Weise erfüllen kann.
(2) Die Referate werden jeweils von mindestens einem Mitglied, jedoch höchstens zwei Mitgliedern, der Studierendenschaft der BTU Cottbus geleitet. Die Wahl der Referentinnen und Referenten regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
(3) Alle Referentinnen und Referenten sind stimmberechtigte Mitglieder im Studierendenrat.
(4) Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der den Studierendenrat und dessen Beschlüsse vertritt. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenrates.
(5) Die Referentinnen und Referenten erhalten für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft geregelt.
§ 19 Aufgaben und Rechte der Referentinnen und Referenten
(1) Die besonderen Aufgaben der Referentinnen und Referenten des Studierendenrats leiten sich aus den jeweiligen Referatsprofilen ab.
(2) Wenn es der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Studierendenrates dient, können die Referentinnen und Referenten unter sich eine vorübergehende Umverteilung einzelner Referatsaufgaben vornehmen. Das Studierendenparlament ist davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Referentinnen und Referenten haben die Pflicht, die Referatskommissionen, die ihren jeweiligen Referaten zugeordnet sind, monatlich über ihre Tätigkeit zu informieren. Zu Beginn ihrer Amtszeit haben die Referentinnen und Referenten des Studierendenrates dem Parlament die vorgesehenen Aktivitäten in schriftlicher Form vorzulegen. Zum Ende ihrer Amtszeit haben die Referentinnen und Referenten dem Parlament einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeiten zu übergeben.
(4) Die Referentinnen und Referenten haben das Recht und nach Aufforderung durch das Präsidium des Studierendenparlamentes die Pflicht, an den Sitzungen des Studierendenparlamentes teilzunehmen.
§ 20 Ausscheiden aus dem Studierendenrat
Eine Referentin oder ein Referent scheidet vorzeitig aus dem Studierendenrat aus:
- durch Abwahl durch das Parlament mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und mindestens der Hälfte aller Parlamentarierinnen und Parlamentarier;
- durch Auflösung des Referats durch das Parlament mit Zweidrittelmehrheit aller Parlamentarierinnen und Parlamentarier;
- durch Rücktritt, der dem Studierendenrat und dem Präsidium des Studierendenarlamentes mindestens vier Wochen vor dem Rücktritt schriftlich mitgeteilt werden muss;
- durch Amtsantritt im Studierendenparlament;
- durch Exmatrikulation, die dem Präsidium des Studierendenparlamentes schriftlich mitzuteilen ist;
- durch Verlust der Geschäftsfähigkeit.
Eine Abwahl oder Auflösung eines Referates setzt voraus, dass sie als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß angekündigt wurde.
Abschnitt IV - Fachschaften
§ 21 Selbstverständnis
(1) Die immatrikulierten Studierenden eines oder mehrerer Studiengänge der BTU Cottbus können eine Fachschaft der BTU Cottbus bilden. Die Fachschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbst.
(2) Die Organe der Fachschaft sind mindestens:
- die Fachschaftsvollversammlung;
- der Fachschaftsrat.
(3) Die Fachschaft gibt sich eine Satzung, in der die Organe und Aufgaben der Fachschaft geregelt werden. Diese darf der Satzung der Studierendenschaft, der Finanzordnung der Studierendenschaft und der Wahlordnung der Studierendenschaft nicht widersprechen
§ 22 Fachschaftsvollversammlung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist das oberste, beschlussfassende Organ der Fachschaft.
(2) Die Fachschaftsvollversammlung hat neben den in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben, folgende Rechte und Pflichten:
- über die Gründung einer Fachschaft, den Zusammenschluss mit anderen Fachschaften oder die Auflösung der Fachschaft zu beschließen - entsprechende Beschlüsse sind dem Studierendenparlament anzuzeigen;
- dem Fachschaftsrat Aufträge und Weisungen zu erteilen und Rechenschaft zu fordern.
(3) Die Beschlussfähigkeit der Fachschaftsvollversammlung regelt jede Fachschaft in ihrer Satzung.
§ 23 Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat ist das Exekutivorgan der Fachschaftsvollversammlung und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Er vertritt die Fachschaft nach innen und außen.
(2) Der Fachschaftsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Dem Fachschaftsrat gehört mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der den Fachschaft und dessen Beschlüsse vertritt. Weiterhin gehört dem Fachschaftsrat mindestens eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt nach § 9 der Landeshaushaltsordnung an. Genaueres regelt die Satzung der Fachschaft.
(3) Der Fachschaftsrat hat neben den in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben, folgende Rechte und Pflichten:
- den Haushalt der Fachschaft der Vollversammlung vorzuschlagen;
- Änderungen der Satzung der Fachschaft und weiterer Ordnungen der Fachschaft sowie neue Ordnungen der Fachschaft der Vollversammlung vorzuschlagen.
§ 24 Gründung
(1) Zur Gründung einer Fachschaft bedarf es eines Antrags an den Studierendenrat von mindestens fünf Prozent der Studierenden der Studiengänge, die eine Fachschaft bilden wollen. Nach Feststellung der Gültigkeit des Antrags hat der Studierendenrat gemäß der Gründungssatzung für Fachschaften die notwendigen Schritte einzuleiten.
(2) Zum Anschluss eines Studiengangs ohne Fachschaft an eine vorhandenden Fachschaft bedarf es eines Antrags an den jeweiligen Fachschaftsrat von mindestens fünf Prozent der Studierenden des Studiengangs. Nach Feststellung der Gültigkeit des Antrags hat der Fachschaftsrat die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Für die Studierenden des Studiengangs, der sich anschließen möchte, ist die Gründungssatzung für Fachschaften entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Gründungssatzung für Fachschaften gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. In ihr ist zusätzlich das Gründungsverfahren zu regeln. Die Gründungssatzung für Fachschaften ist von der neugegründete Fachschaft spätestens zum Ende der ersten Legislaturperiode duch eine eigene Satzung abzulösen.
§ 25 Finanzierung
Das Studierendenparlament ist verpflichtet, im Rahmen des Haushaltsplanes eine den Aufgaben der Fachschaft angemessene Finanzierung zu sichern. Die Fachschaften sind für ihre Finanzen dem Studierendenrat rechenschaftspflichtig. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.
Abschnitt V - Urabstimmung
§ 26 Selbstverständnis
(1) Die Urabstimmung der Studierendenschaft ermöglicht den Mitgliedern der Studierendenschaft der BTU Cottbus sich direkt an der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3 zu beteiligen.
(2) Gegenstand von Beschlüssen einer Urabstimmungen können die hochschulpolitischen Belange der Studierenden sein. Die Urabstimmung darf nicht über Haushalts- und Finanzangelegenheiten oder den Erlass bzw. die Änderung von Satzungen und Ordnungen befinden. Der Gegenstand einer Urabstimmung muss im Einklang mit dieser Satzung stehen.
§ 27 Einberufung, Leitung und Durchführung
(1) Eine Urabstimmung ist durchzuführen auf:
- Beschluss des Studierendenparlaments;
- Beschluss des Studierendenrats;
- Beschluss von zwei Fachschaftsvollversammlungen;
- Beschluss von drei Fachschaftsräten;
- Verlangen von fünf Prozent der Studierendenschaft.
(2) Die Urabstimmung ist unmittelbar, allgemein, frei, gleich und geheim. Sie ist gemäß der Wahlordnung der Studierendenschaft durchzuführen.
(3) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für die Studierendenschaft der BTU Cottbus mindestens für die nächsten zwei Semester bindend. Nach Ablauf dieser Frist kann der Beschluss einer Urabstimmung durch eine weitere Urabstimmung oder durch einen Beschluss des obersten, beschlussfassenden Organs der Studierendenschaft mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder aufgehoben werden. Die Aufhebung durch das oberste, beschlussfassende Organ der Studierendenschaft setzt voraus, dass sie als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß angekündigt wurde. Frühestens nach Ablauf der oben genannten Frist können weitere Anträge oder Beschlüsse zum Inhalt der jeweiligen Urabstimmung gestellt bzw. gefasst werden. Anträge und Beschlüssen, die sich direkt aus dem Ergebnis der Urabstimmung ergeben oder mit diesem im Einklang stehen, sind hiervon unbenommen.
(4) Ein Antrag ist angenommen, wenn mindestens 33 Prozent der stimmberechtigten Studierenden der BTU Cottbus an der Urabstimmung teilgenommen haben und die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen für den Antrag entfallen. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt.
Abschnitt VI - Schlussbestimmungen
§ 28 Vorrang dieser Satzung
Dieser Satzung widersprechende Regelungen der Organe der Studierendenschaft sind nichtig. In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend anzuwenden.
§ 29 Änderung dieser Satzung
(1) Diese Satzung kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Studierendenparlaments geändert werden.
(2) Vorlagen zur Änderung dieser Satzung müssen mit der Einladung zur entsprechenden Sitzung versandt werden.
(3) Änderungen dieser Satzung sind durch Aushang und Veröffentlichung im Amtsblatt der BTU Cottbus bekannt zu machen. Änderungen dieser Satzung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der BTU Cottbus anzuzeigen.
§ 30 Führen von Bezeichnungen
Die in dieser Satzung verwandten Bezeichnungen sind in folgender Weise identisch mit eventuell vorgesehenen anderen Bezeichnungen:
- Studierendenschaft = Studentenschaft = StudentInnenschaft
- Studierendenparlament = Studentenparlament = StudentInnenparlament = StuPa
- Studierendenrat = Studentenrat = StudentInnenrat = StuRa = Allgemeiner Studierendenausschuss = Allgemeiner Studentenausschuss = Allgemeiner StudentInnenausschuss = AStA
§ 31 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch Aushang in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studierendenschaft vom 12. November 2003 außer Kraft.
(2) Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden ständigen Referate bestehen bis zur Neuwahl des Studierendenrates durch ein neues Parlament weiter.
- Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Projektreferate bestehen bis zum Zeitpunkt ihres Ablaufens weiter, jedoch höchstens bis zur Neuwahl des Studierendenrates durch ein neues Parlament.
- Beschlüsse eines Organs der Studierendenschaft, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gefasst worden sind und dieser Satzung widersprechen, sind auf Antrag an diese Satzung anzupassen.
- Wahlen, Vollversammlungen und Urabstimmungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden bzw. begonnen haben, werden nach den Regelungen, zu denen sie beantragt wurden bzw. begonnen haben, durchgeführt.
- Die Abschnitte 2 und 6 der Satzung der Studierendenschaft vom 12. November 2003 bleiben bis zum Beschluss einer neuer Wahlordnung durch das Studierendenparlament mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und der Hälfte aller Mitglieder als Wahlordnung der Studierendenschaft bestehen.
Anhang
Anlage A - Stimmenmehrheiten
Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen umfassen muss. Die Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen mindestens das Doppelte der Nein-Stimmen beträgt.
Eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedeutet, dass sich die Mehrheiten auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder bezieht und Mehrheit aller Mitglieder bedeutet, dass sich die Mehrheit auf alle, auch die nicht-anwesenden, Mitglieder bezieht.
Es gilt folgende Hierarchie der Stimmenmehrheiten, beginnend bei der geringwertigsten:
- einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
- absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
- Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder;
- Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und absoluter Mehrheit aller Mitglieder;
- Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.