Geschäftsordnung der Studierendenparlamentes der Brandenburgischen Technishen Universität Cottbus
Fassung vom 11. Juli 2006
Das Studierendenparlament der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU Cottbus) gibt sich gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft folgende Ordnung:
- Abschnitt I - Parlamentssitzungen
- Abschnitt II - Anträge und Anfragen
- Abschnitt III - Präsidium
- Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
- Anhang
Abschnitt I - Parlamentssitzungen
§ 1 Öffentlichkeit
Gemäß der Satzung der Studierendenschaft sind die Sitzungen des Studierendenparlamentes öffentlich. Die Öffentlichkeit ist bei Personalentscheidungen auszuschließen.
§ 2 Einberufung
(1) Gemäß der Satzung der Studierendenschaft tritt das Studierendenparlament spätestens zehn Vorlesungstage nach dem Vorlesungsbeginn eines Semesters oder nach Neuwahlen zusammen und tagt in der Vorlesungszeit mindestens vier mal pro Semester.
(2) Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch das Präsidium in Form eines öffentlichen Aushangs und einer schriftlichen Einladung aller Mitglieder des Parlamentes. Aushang und Einladung beinhalten:
- die Angabe von Sitzungsort und -zeit,
- die Angabe der vorgesehene Tagesordnung,
- Kopien der zu behandelnden Anträge.
(3) Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn die öffentlichen Aushänge und die Verschickung der Einladungenmindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Bei außerordentlichen Sitzungen muss die Einladungmindestens drei Tage vor Sitzungsbeginn erfolgt sein.
(4) Die Einberufung der konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Wahlleitung. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Abmeldepflicht
Parlamentsmitglieder, die sich nicht 48 Stunden vor dem Beginn einer ordentlichen Sitzung schriftlich beim Präsidium entschuldigt haben, gelten automatisch als "unentschuldigt fehlend”. In begründeten Fällen, wie Krankheit oder Unfall, können unter Vorlage eines Attestes, eines Unfallprotokolls oder eines ähnlichen Nachweises Ausnahmen gemacht werden.
§ 4 Rauschmittelverbot
Der Konsum von Alkohol und Rauschmitteln während der Sitzungen ist untersagt.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn gemäß § 2 eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung und vor jeder Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit des Parlamentes festzustellen. Hierzu ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(3) Sitzungen, die auch 15 Minuten nach ihrem angekündigten Beginn nicht beschlussfähig sind, gelten als nicht beschlussfähig
beendet.
§ 6 Tagesordnung
(1) Zu Beginn jeder Sitzung ist über die vorgeschlagene Tagesordnung abzustimmen. Hierzu können durch Parlamentsmitglieder Anträge auf Ergänzung, Änderung oder Absetzung der Tagesordnung gestellt werden.
(2) Mit Annahme der Tagesordnung ist diese verbindlich.
§ 7 Rederecht
(1) Rederecht haben alle Parlamentsmitglieder. Anderen Personen (Gäste) kann durch das Präsidium Rederecht eingeräumt werden.
(2) Jede Parlamentsfraktion hat das Recht, pro Tagesordnungspunkt wenigstens einen Redebeitrag zu halten. Das Gleiche gilt für jede antragstellende bzw. anfragende außerparlamentarische Fraktion bzgl. ihres Antrags bzw. ihrer Anfrage.
(3) Das Präsidium erteilt das Rederecht und legt die Reihenfolge der Wortbeiträge fest. Die Redezeit kann vom Präsidium beschränkt werden.
§ 8 Hausrecht
Das Hausrecht liegt beim Präsidium. Es hat das Recht, bei Verstößen gegen diese Ordnung, Parlamentsmitglieder und Gäste von der Sitzung auszuschließen.
Abschnitt II - Anträge und Anfragen
§ 9 Anträge
(1) Anträge können durch Parlamentsmitglieder, den Studierendenrat, Fachschaftsräte, studentische Initiativen, studentische Vereine oder einzelne Studierende an das Präsidium gestellt werden.
(2) Anträge können bis zu zehn Tage vor der jeweiligen Sitzung schriftlich und begründet beim Präsidium eingereicht werden. Die Anträge müssen in deutsch formuliert sein. In begründetet Fällen kann ein Antrag zusätzlich auf englisch gestellt werden.
(3) Anträge, die frist- und formgerecht nach Abs. 2 gestellt wurden, müssen für die Tagesordnung der nächsten Sitzung vorgeschlagen werden. Anträge, die nicht frist-, aber formgerecht gestellt wurden, können vom Präsidium auf die darauffolgende Sitzung verschoben werden. Formgerecht gestellte Anträge, die nicht durch das Präsidium auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen dem Parlament formell bekannt gemacht werden.
§ 10 Geschäftsordnungsanträge
(1) Parlamentsmitglieder sind berechtigt, Anträge zur Geschäftsordnung (Geschäftsordnungsanträge, GO-Anträge) zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag ist in der Regel ein mündlicher Antrag zum Verlauf der Sitzung, zur Änderung der Tagesordnung oder zur zeitlich begrenzten Änderung der Geschäftsordnung. Ein GO-Antrag ändert die Geschäftsordnung nur für die laufende Debatte und höchstens für die Dauer der aktuellen Sitzung.
(3) Ein GO-Antrag, der diesen Absatz ändern bzw. außer Kraft setzten soll oder übergeordneten Bestimmungen widerspricht, ist unzulässig. Das Gleiche gilt für § 2, § 3, § 4, § 5 , § 7 Abs. 2 , § 12 und § 18.
(4) GO-Anträge müssen vorrangig behandelt werden. Das heißt, liegt eine Meldung für einen GO-Antrag vor, so erhält das Parlamentsmitglied, dass den GO-Antrag stellt, als nächstes das Wort. Um eine Meldung für einen GO-Antrag deutlich zu machen, erfolgt diese mit beiden Händen.
(5) GO-Anträge dürfen sich nur auf die gemäß Abs. 2 zulässigen Themen beziehen und keine inhaltlichen Beiträge enthalten. Die Begründung eines GO-Antrags kann auch Nicht-Formalia enthalten.
(6) GO-Anträge müssen positiv gestellt werden.
(7) Auf einen GO-Antrag kann genau eine Gegenrede folgen. Diese kann auch aus dem Zuruf Formale Gegenrede
bestehen. Gibt es mehrere Meldungen für eine Gegenrede, so erhält das Parlamentsmitglied das Rederecht, welches sich zuerst gemeldet hat. Hierbei hat eine inhaltliche Gegenrede stets Vorrang vor einer formalen Gegenrede. Eine weitere Für- oder Gegenrede ist ausgeschlossen.
(8) Erfolgt keine Gegenrede ist der GO-Antrag angenommen. Ansonsten muss über den GO-Antrag abgestimmt werden, wenn das antragsstellende Parlamentsmitglied den Antrag nicht vorher zurückzieht. Wird vor der Abstimmung ein weiterer GO-Antrag gestellt, muss dieser weiterführend sein, d.h. sich auf dasselbe Thema wie der erste GO-Antrag beziehen und diesen erweitern bzw. konkretisieren. In diesem Fall wird über den weiterführenden GO-Antrag abgestimmt. Wird der weiterführende GO-Antrag abgelehnt, ist über den ursprünglichen GO-Antrag abzustimmen.
§ 11 Anfragen
(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft sind berechtigt, Anfragen an das Parlament zu stellen.
(2) Anfragen sind einen Tag vor der Sitzung schriftlich und in deutsch beim Präsidium einzureichen. In begründeten Fällen kann die Anfrage zusätzlich in englisch gestellt werden. Dringende Anfragen können auch während der Sitzung mündlich und in deutsch gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet das Präsidium.
§ 12 Abstimmung und Beschlussfassung
(1) Stimmrecht haben nur anwesende Parlamentsmitglieder.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen der Parlamentsmitglieder. Die Auszählung der Stimmen führt das Präsidium durch.
(3) Auf Verlangen eines Parlamentsmitglieds ist geheim abzustimmen.
(4) Gemäß der Satzung der Studierendenschaft werden Beschlüsse des Parlamentes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern gesetzlich oder durch Ordnungen der Studierendenschaft nichts anderes vorgeschrieben ist. Ungültige Stimmen gelten als nicht-abgegebene Stimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit ist der entsprechende Antrag abgelehnt.
(6) Eine Anfechtung der Abstimmung bzw. Beschlüsse ist nur möglich, wenn bei diesen ein Verstoß gegen diese Geschäftsordnung oder eine andere, für das Parlament maßgebliche Ordnung, vorlag. Über die Zulassung entscheidet das Präsidium.
§ 13 Wahlen
Wahlen werden gemäß der Wahlordnung der Studierendenschaft durchgeführt.
Abschnitt III - Präsidium
§ 14 Rechte und Pflichten des Präsidiums
Gemäß der Satzung der Studierendenschaft hat das Präsidium folgende Rechte und Pflichten:
- unparteiisch und gerechte Leitung der Parlamentssitzungen;
- Protokollierung der Parlamentssitzungen;
- Förderung und Koordination der Arbeit des Parlamentes;
- Sicherstellung der satzungs- und ordnungsgemäßen Arbeit des Parlamentes;
- Wahrung der Ordnung des Hauses;
- Einrichtung von Kommissionen.
§ 15 Protokollführung
(1) Das Protokoll hat zu enthalten:
- Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sitzung;
- eine Anwesenheitsliste;
- die Tagesordnung;
- die behandelten Tagesordnungspunkte;
- die Beschlüsse mit den ausführlichen Abstimmungsergebnissen;
- den sinngemäßen Inhalt der Wortbeiträge;
- Unterschrift des Protokollführers.
(2) Das Protokoll ist dem Parlament in der folgenden Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 16 Befangenheitsklausel
(1) Betrifft die Diskussion oder die Abstimmung eines der anwesenden Präsidiumsmitglieder, so ist dessen Aufgabe durch ein anderes Präsidiumsmitglied für die Dauer der Diskussion zu übernehmen.
(2) Betrifft die Diskussion oder die Abstimmung das gesamte Präsidium, so ist die Aufgabe des Präsidiums durch ein anderes Parlamentsmitglied für die Dauer der Diskussion zu übernehmen.
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
§ 17 Veröffentlichung
Einladungen, Protokolle, Beschlüsse, Wahltermine etc. sind mindestens am Info-Brett des Studierendenrates, im Büro des Studierendenrates und an geeigneter dritter Stelle (z.B. auf der Homepage des Studierendenrates im Internet) zu veröffentlichen.
§ 18 Änderung dieser Ordnung
Diese Ordnung kann mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Parlamentsmitglieder geändert werden. Eine Änderung ist mit der Einladung zur jeweiligen Sitzung anzukündigen.
§ 19 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
(1) Mit Annahme dieser Ordnung durch das Studierendenparlament ist diese verbindlich und tritt in Kraft.
(2) Frühere Geschäftsordnung treten mit der Annahme dieser Ordnung außer Kraft.
Anhang
Anlage A - Definition
Ein Antrag, eine Einladung usw. in Form einer (textuellen) E-Mail gilt ebenfalls als schriftlich eingereicht usw.
Anlage B - Beispiele für GO-Anträge
Beispiele für GO-Anträge sind:
- Antrag auf eine Pause
- Antrag auf Schließung der Redeliste
- Antrag auf Schluss der Debatte
- Antrag auf Vertagung der Versammlung
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Antrag zur Änderung der Tagesordnung, d.h. es werden vorhandene Punkte gestrichen, verändert etc.