Sozialfondsordnung der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus
Fassung vom 26. Januar 2010
Das Studierendenparlament der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU Cottbus) erlässt gemäß § 8 Abs. 1 der Semesterticket-Satzung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft die folgenden Ordnung:
- § 1 Voraussetzungen für eine Förderung
- § 2 Besondere Härten
- § 3 Bedarf
- § 4 Einkommen
- § 5 Vermögen
- § 6 Finanzierungsvorbehalt
- § 7 Vergabekriterien
- § 8 Bewertung der Kriterien
- § 9 Verteilung der Mittel
- § 10 Antragstellung und Antragsbearbeitung
- § 11 Bestandteile des Antrages
- § 12 Folgen fehlender Mitwirkung
- § 13 Fristen für bereits immatrikulierte Studierende
- § 14 Fristen für neuimmatrikulierte Studierende
- § 15 Bewilligungszeitraum
- § 16 Härtefallausschuss
- § 17 Änderung dieser Ordnung
- § 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 1 Voraussetzungen für eine Förderung
(1) Studierende, die sich gemäß den Bestimmungen der Semesterticket-Satzung der Studierendenschaft der BTU von der Beitragspflicht zum Semesterticket nicht befreien können, können nach den Regelungen dieser Satzung einen Zuschuss zum Semesterticketbeitrag beantragen, wenn der Erwerb des Semestertickets unzumutbar ist.
(2) Der Erwerb des Semestertickets ist für Studierende unzumutbar, wenn ihnen das Aufbringen des Kostenbeitrags den Ausgleich einer im Beitragszeitraum auftretenden besonderen Härte im Sinne von § 2 Nr. 1 bis 8 erheblich erschwert, das monatliche Einkommen den Bedarf im Sinne von § 3 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen verfügen.
(3) Von der Studierendenschaft nach dieser Ordnung gewährte Leistungen erfolgen aufgrund von Einzelfallentscheidungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Es besteht kein Anspruch auf Zuschuss.
(4) Bedarf und Einkommen der Antragsteller werden nach den Gegebenheiten des vorangegangenen Semesters ermittelt.
§ 2 Besondere Härten
Eine besondere Härte können geltend machen:
- ausländische Studierende, die eine Einschränkung der Arbeitserlaubnis auf weniger als 180 halbe Tage oder 90 ganze Tage im Jahr haben;
- werdende Mütter;
- Studierende, die erziehungsberechtigt für mindestens ein minderjähriges Kind sind;
- Behinderte, denen Eingliederungshilfe nach SGB XII gewährt wird;
- Studierende mit besonderer kostenaufwändiger Ernährung aufgrund von Krankheit;
- die Anfertigung der Studienabschlussarbeit bei Diplom/Bachelor/Master, wenn diese Tätigkeiten nachweislich nicht mit einem Aufenthalt von mindestens vier zusammenhängenden Monaten außerhalb des Verbundtarifraums verbunden sind;
- ein unentgeltliches oder gering vergütetes Praktikum mit mindestens 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche und einer Dauer von mindestens drei Monaten;
- oder im Einzelfall sonstige vergleichbare Härten.
§ 3 Bedarf
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Studierende der gültige BAföG-Grundbetrag sowie ein Mehrbedarf.
Der Mehrbedarf beträgt für die Personengruppen in
- § 2 Nr. 1 und 2 58,00 Euro;
- § 2 Nr. 3, 4 und 5 116,00 Euro;
- § 2 Nr. 5 bis Nr. 8 die tatsächliche Höhe, höchstens jedoch 116 ,00 Euro.
(2) Für Studierende, die verheiratet sind oder zusammen mit einem Kind oder einem Kind und Lebenspartner/in wohnen, treten weitere Beträge auf den Grundbetrag hinzu. Diese sind für die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner 230,00 € und für jedes Kind 150,00 €. Im Falle mehrerer Anträge pro Ehe bzw. Lebensgemeinschaft werden die weiteren Beträge auf den Grundbedarf nicht doppelt angerechnet, sondern gleichmäßig unter den Antragstellern aufgeteilt.
(3) Zum Bedarf der Studierenden zählen auch die Kosten der Unterkunft. Der Grundbedarf erhöht sich bei Studierenden, die bei ihren Eltern wohnen um 48,00 €, für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, um 146,00 €. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht hierbei ein Elternteil gleich. Erhöhte Mietkosten sind nur mit Nachweis geltend zu machen und maximal bis zu 72,00 € anrechenbar. Als Nachweis gilt der Mietvertrag. Für eine weitere nach Absatz 1 zur Bedarfsgemeinschaft zählende Person erhöht sich der Betrag um 110,00 €, für jede weitere dann um 80,00 €. Dies gilt auch, wenn zwei im Haushalt lebende Personen Studierende sind. Sind diese Studierenden beide Antragsteller, erhalten Sie den sich erhöhenden Betrag (110,00 € bzw. 80,00 €) nur einmal pro Bedarfsgemeinschaft. Der erhöhte Betrag wird gleichmäßig auf die Antragsteller aufgeteilt. Erhalten Studierende oder weitere zur Bedarfsgemeinschaft zählende Personen im Haushalt Wohngeldleistungen, so verringert sich der Bedarf für die Miete um diesen Betrag.
(4) Zusätzlich wird für Studierende, die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, der tatsächliche monatliche Betrag angerechnet. Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die vom Bruttoarbeitsentgelt oder Waisenrenten oder anderen Einkünften gezahlt werden, gelten nicht als Bedarf, da diese beim Einkommen entsprechend berücksichtigt werden.
§ 4 Einkommen
(1) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldwert mit Ausnahme der in § 11 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen.
(2) Das Kindergeld für minderjährige Kinder gilt als Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird.
(3) Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden insoweit berücksichtigt, als dass sie 180,00 € pro Jahr übersteigen. Sofern eine BAföG Zahlung aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder wegen der Nichterbringung von Studienleistungen vorübergehend oder gänzlich weggefallen ist, werden grundsätzlich die in einem früheren bewilligten Bescheid angegebenen zu zahlenden Unterhaltsbeträge der Elternteile als Einkommen des Studierenden zugrunde gelegt. Einzelfallentscheidungen sind hierbei je nach Sachlage möglich.
(4) Für das Arbeitseinkommen ist der Nettomonatsverdienst anzusetzen. Zusätzlich werden die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben mit Nachweisen abgesetzt, wobei ohne Nachweise der vom Finanzamt festgelegte Pauschalbetrag anerkannt wird.
(5) Vom Einkommen abzusetzen sind ferner Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherung.
(6) Die Unterhaltszahlung der Eltern wird als Einkommen angerechnet. Liegen die angegebenen Unterhaltszahlungen unter den Ansprüchen des Studenten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, muss er einen Nachweis über das Ausbleiben der entsprechenden Zahlungen bringen.
(7) Das Einkommen aus Erwerbsarbeit nach §4 (4) des vorangegangenen Semesters ist nachzuweisen. Wurde kein Einkommen erzielt, ist dies ebenfalls nachzuweisen (z. B. Kontoauszüge).
§ 5 Vermögen
Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählen insbesondere Kapitalbeträge, die einen Betrag in Höhe von 1300,00 Euro übersteigen.
§ 6 Finanzierungsvorbehalt
(1) Die Förderung des Semestertickets im Rahmen dieser Ordnung steht unter dem Finanzierungsvorbehalt des Haushaltes zum Sozialfonds der Studierendenschaft der BTU Cottbus.
(2) Der Sozialfonds setzt sich aus den eingezogenen Beiträgen zum Sozialfonds gemäß der Beitragsordnung der Studierendenschaft der BTU Cottbus und den Zinserträgen aus der Bewirtschaftung der nach § 1 der Semesterticketsatzung der Studierendenschaft der BTU eingezogenen Beiträge zusammen. Nicht verbrauchte Mittel werden im jeweils folgenden Semester für Zuschüsse gemäß § 8 der Semesterticket-Satzung der Studierendenschaft der BTU verwendet.
§ 7 Vergabekriterien
Die Zuzahlung zum Semesterticket-Beitrag erfolgt nach dem Vorliegen von Härtegründen, die sich aus § 2 Nr. 1 - 8 ergeben und nach dem Verhältnis von Einkommen/Vermögen und Bedarf.
§ 8 Bewertung der Kriterien
Um das Zuschusskriterium des § 7 zu bewerten, werden für jeden vorliegenden Härtegrund, der sich aus § 2 Nr. 1 – 8 ergibt 5 Punkte vergeben. Zusätzlich wird je angefangene 17 €, die das Einkommen/Vermögen im Sinne von § 4 unter dem Bedarf im Sinne von § 3 liegt, für den Antragsteller oder die Antragstellerin ein Punkt vergeben.
§ 9 Verteilung der Mittel
(1) Für die Verteilung der Mittel wird ein Stichtag vom Studierendenrat der BTU festgesetzt. Liegt der Stichtag vor Ablauf der Antragsfrist für Studierende, die sich immatrikulieren, so werden für das Wintersemester höchstens 75% ausgeschüttet, für das Sommersemester höchstens 90%. Die auszuschüttenden Mittel werden so vollständig wie möglich unter denjenigen Studierenden verteilt, über deren Antrag bis zu diesem Zeitpunkt positiv entschieden wurde.
(2) Die Zuschüsse werden so verteilt, dass der tatsächliche Zahlungsbetrag je Punkt gem. § 8 für jede Berechtigte und jeden Berechtigten gleich ist. Würde auf diese Weise der volle Preis des Semestertickets je Semester einschließlich des Sozialfondsbeitrages überschritten, wird nur der volle Semesterticketpreis vergeben (Vollzuschuss). Besteht eine Beitragspflicht nur für einen Teilzeitraum des Semesters, so ist der errechnete Betrag mit der Zahl der beitragspflichtigen Monate zu multiplizieren und durch sechs zu teilen.
(3) Übrig bleibende Mittel werden in der Reihenfolge des Antragseingangs an Studierende ausgeschüttet, über deren Antrag erst nach dem Stichtag entschieden werden kann. Für die Höhe dieser Zuschüsse ist für jede Punktzahl derjenige Zahlbetrag maßgeblich, der nach Absatz 2 an sich zurück meldende Studierenden vergeben wurde. Danach übrig bleibende Mittel werden auf das nächste Semester übertragen.
§ 10 Antragstellung und Antragsbearbeitung
(1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Antragsstellung erfolgt mittels des im Internet oder im Büro des Studierendenrates bereitgestellten Formblattes. Die Formblätter werden in deutscher und in englischer Sprache ausgegeben. Der Antrag muss unterschrieben an den Studierendenrat gesandt werden. Als Tag des Antragseingangs gilt der Tag des Posteingangs beim Studierendenrat.
(2) Der Härtefallausschuss trifft alle Entscheidungen über eingegangene Anträge. Alle personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln. Das Ergebnis ist den Studierenden schriftlich mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, wie viele Punkte an die Studierenden vergeben wurden und ab welcher Punktzahl ein Vollzuschuss vergeben wurde. Die Nichtanerkennung von geltend gemachten Härten ist zu begründen.
(3) Falls den Studierenden ein Zuschuss zum Semesterticket gewährt wird, ist dieser an sie auszuzahlen. Ist der Semesterticketbeitrag noch nicht bei der Universität eingegangen, so wird der Zuschuss von der Studierendenschaft direkt an die Universität gezahlt. Der Studierende ist dann davon zu unterrichten, dass er nur noch den Restbetrag entrichten muss.
§ 11 Bestandteile des Antrages
(1) Folgende Nachweise sind dem Antrag auf Förderung durch den Sozialfonds beizufügen:
- Formblatt, bereitgestellt auf der Homepage des Studierendenrates;
- Nachweis der Einzahlung des Semesterticketbeitrages;
- Einkommensnachweise über Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz im Zeitraum des vorangegangenen Semesters;
- aktueller BAföG-Bescheid, bei ablehnendem Bescheid zusätzlich vorangegangenen Bescheid mit einer Zahlung;
- Kopie des Mietvertrages bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs;
- ggf. Wohngeldbescheid;
- Nachweis über Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vermögensnachweis;
- sonstige Dokumente, aus denen Einkommen bzw. Vermögen gemäß der BAföG-Einkommensverordnung hervorgeht, insbesondere Einkünfte aus Waisenrenten, Unterhaltszahlungen und sonstige Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes.
§ 12 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die in § 11 aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum Antrag unverzüglich einzureichen.
(2) Liegen die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vor, wird dem Antragsteller für die Beibringung der fehlenden Unterlagen schriftlich oder per E-Mail eine Frist gesetzt.
(3) Kommt die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten innerhalb dieser Frist nicht nach, wird der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
§ 13 Fristen für bereits immatrikulierte Studierende
(1) Für die Beantragung des Zuschusses beginnt die Antragsfrist mit dem Beginn der Rückmeldefrist der BTU Cottbus. Sie endet am 31. Juli (Wintersemester) bzw. 28. Februar (Sommersemester).
(2) Anlagen zum Antrag müssen spätestens bis zum 15. Oktober für das kommende Wintersemester bzw. bis zum 15. April für das kommende Sommersemester nachgereicht werden.
§ 14 Fristen für neuimmatrikulierte Studierende
(1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Unterstützung durch den Sozialfonds besteht für Studierende, die nach dem Semesterticketvertrag für das entsprechende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.
(2) Die Antragsfrist beginnt mit dem 1. September bzw. 1. März für das aktuelle Semester. Sie endet am 30. Oktober für das Wintersemester bzw. 30. April für das Sommersemester. Für Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, endet die Antragsfrist mit dem 15. November (Wintersemester) bzw. 15. Mai (Sommersemester).
(3) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristgerecht eingereichte Anträge.
§ 15 Bewilligungszeitraum
Entscheidungen gelten nur für Beitragszahlungen, zu denen die oder der Studierende von der Hochschule aufgefordert wurde. Ein rückwirkender Zuschuss wird nicht gewährt.
§ 16 Härtefallausschuss
(1) Der Härtefallausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Studierenden. Die Semesterticketsachbearbeiterinnen und –sachbearbeiter des Studierendenrates bearbeiten die Anträge, nehmen an den Sitzungen der Sozialfondskommission teil und stellen sie der Kommission zur Abstimmung vor. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt zwei Semester. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Härtefallausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- Die/der für Soziales zuständige Referentin/Referent des Studierendenrates der BTU Cottbus;
- Die/der für Finanzen zuständige Referentin/Referent des Studierendenrates der BTU Cottbus;
- drei weitere durch das Studierendenparlament an der BTU Cottbus gewählte Studierende der BTU Cottbus.
(4) Der Härtefallausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(5) Der Härtefallausschuss entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit von mindestens drei anwesenden Mitgliedern. Ist ein Mitglied Antragsteller, so ist dieses Mitglied bei seinem Antrag nicht stimmberechtigt.
(6) Der Härtefallausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch das Studierendenparlament an der BTU Cottbus bestätigt wird.
(7) Der Härtefallausschuss erhält das Recht, dem Studierendenparlament Anträge für die Kriterien zur Vergabe der Mittel des Sozialfonds vorzulegen.
(8) Der Härtefallausschuss entscheidet über Widersprüche.
§ 17 Änderung dieser Ordnung
(1) Diese Ordnung kann mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden und der Hälfte aller Parlamentarierinnen und Parlamentarier geändert werden.
(2) Vorlagen zur Änderung dieser Ordnung müssen mit der Einladung zur entsprechenden Sitzung versandt werden.
(3) Änderungen dieser Ordnung sind durch Aushang zu veröffentlichen und bei der Rechtsaufsicht anzuzeigen.
§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch Aushang in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialfondsordnung der Studierendenschaft vom 10.06.2008 außer Kraft. Diese Ordnung wurde vom Studierendenparlament der BTU Cottbus am 26.01.2010 mit der erforderlichen Mehrheit erlassen. Das Protokoll ist im Büro des Studierendenrates einsehbar. Die vorliegende Ordnung wurde am 28.01.2010 durch Aushang am Stura Brett im Foyer der Mensa sowie im Büro des Studierendenrates veröffentlicht und tritt somit am 29.01.2010 in Kraft.
Cottbus, den 27.01.2010
Nora Boehm, Eric Springborn, Vincent Siewert
Präsidium des Studierendenparlamentes