Umwelteuro-Projektordnung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus
Fassung vom 21. April 2005
Das Entscheidungsgremium nach § 5 der Umwelteurovereinbarung hat zur Regelung gemäß §§ 4 und 8 folgende Projektordnung erlassen:
- 1. Entscheidungsgrundsätze
- 2. Antragstellung
- 3. Beschlussfassung
- 4. Mittelverwendung
- 5. Rechenschaft
- 6. Inkrafttreten
1. Entscheidungsgrundsätze
Grundsätzlich können nur Projektanträge eingereicht werden, die Nachhaltigkeit zum Ziel haben, insbesondere umweltrelevante Aspekte fördern und einen klaren universitären Bezug erkennen lassen.
2. Antragstellung
(1) Antragsberechtigt sind alle Hochschulangehörigen der BTU nach § 6 der Grundordnung. Anträge sind grundsätzlich schriftlich und vor Beginn des Projektes bzw. der Projektphase einzureichen, für das bzw. die Mittel beantragt werden.
(2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Namen der oder des Antragsstellenden mit Kontaktdetails (Adresse, Telefon, eMail)
- Name und Kontaktdetails (Adresse, Telefon, eMail) der oder des Finanzverantwortlichen sowie die Kontoverbindung,
- Namen und Funktion aller am Projekt beteiligten Partner (natürliche und juristische Personen)
- Projektbeschreibung und Erläuterung des Bezuges zu den Fördergrundsätzen
- Genauer Kosten- bzw. Finanzplan mit allen Einnahmen und Ausgaben
- Höhe und Verwendungszweck der aus dem Umwelteurofonds beantragten finanziellen Förderung
- Nachvollziehbarer und konkreter Zeitplan
- Verpflichtungserklärung der Projektbeteiligten, die bewilligten Mittel gemäß dieser Ordnung zu verwenden,
- Ort, Datum, Unterschrift
(3) Ein Antrag der nicht den Anforderungen der Absätze (1) bis (3) entspricht, wird nicht behandelt.
(4) Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Studierendenrates bei Antragsabgabe geprüft. Unvollständige Unterlagen erhalten die Antragstellenden mit der Bitte um Vervollständigung umgehend zurück.
3. Beschlussfassung
(1) Über die Förderfähigkeit eines geplanten Projektes entscheidet das Umwelteuro-Gremium auf Grundlage des Projektantrages.
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung gibt es keinen Rechtsbehelf.
4. Mittelverwendung
(1) Für den Fall der Projektförderung sind die Projektdurchführenden verpflichtet, die Fördergelder gemäß dem Beschluss zur Projektförderung unter Beachtung des Projektfinanzplanes zu verwenden.
(2) Förderfähig sind Materialkosten, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Fachpublikationen und sonstiges, in der Regel aber keine Personalkosten.
(3) Ändert sich der Finanzplan im Laufe des Projektes in seiner Gesamtheit oder in den Einzelpositionen um mehr als 10 %, sind die Projektdurchführenden dazu verpflichtet, dies dem Studierendenrat unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Mittel werden auf Anforderung durch die Antragstellenden ausgezahlt, im Regelfall nach dem Einreichen der Belege für geleistete Ausgaben (Erstattung von Auslagen) oder nach Rechnungslegung (direkte Zahlung für erbrachte Leistungen). In Ausnahmefällen ist die Zahlung von Vorschüssen möglich.
(5) Beantragte Fördermittel dürfen nicht vor Bewilligung des beantragten Projektes oder der beantragten Projektphase verausgabt werden.
(6) Alle Ausgaben sind zu belegen.
(7) Nicht benötigte Mittel müssen binnen vier Wochen nach Projektende zurückgezahlt werden.
5. Rechenschaft
(1) Bis spätestens einen Monat nach Projektende muss beim Studierendenrat ein Abschlussbericht über Verlauf und Ergebnisse des Projektes abgegeben werden. Der Bericht muss folgendes beinhalten:
- Beschreibung des Projektes mit Erfolgseinschätzung
- Begründung eventuell aufgetretener Abweichungen vom vorgesehenen Ablauf oder anderer Probleme
- Überblick aller tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben
- Originalbelege für die aus dem Umwelteurofonds erhaltene Förderung
- Kopien der Belege für alle anderen Einnahmen und Ausgaben
- Materialien und Medienberichte, falls vorhanden.
(2) Sollte das Projekt länger als ein Semester andauern, so ist zum Ende jeden Semesters ein Zwischenbericht beim Studierendenrat einzureichen. Der Bericht muss Folgendes beinhalten:
- Beschreibung des bisherigen Projektes mit Abschätzung des bisherigen Erfolgs
- Begründung eventuell aufgetretener Abweichungen vom vorgesehenen Ablauf oder anderer Probleme
- Überblick aller tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben bis dato
- Originalbelege für die bisher in Anspruch genommene Förderung
- Aus dem Projekt bisher hervorgegangene Medienberichte und Materialien.
(3) Zwischen- und Abschlussberichte werden vom Umwelteuro-Gremium veröffentlicht.
6. Inkrafttreten
Das Umwelteuro-Gremium hat sich gemäß § 5 der Umwelteurovereinbarung auf seiner Sitzung am 21.04.2005 diese Projektordnung gegeben. Diese tritt am 22.04.2005 in Kraft.