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Projektordnung der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus

Fassung vom 26.04.2011

Richtlinien zur Beantragung und Beschlussfassung von Projektförderungen aus Mitteln der Studierendenschaft

Vorbemerkung

Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus wird im Folgenden kurz BTU Cottbus, der Studierendenrat der BTU Cottbus StuRa und das Studierendenparlament StuPa genannt.

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Projektordnung gilt für alle Anträge auf Projektförderung aus Mitteln der Studierendenschaft der BTU Cottbus. Sie unterscheidet folgende Fälle der Projektförderung:

  1. Projekte von studentischen Initiativen und Vereinen

  2. Projekte von Referaten des Studierendenrates

  3. Exkursionsmittel

  4. Begrüßungsgeld

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§ 2 Übergeordnete Bestimmungen

Diese Projektordnung ergeht im Einklang mit folgenden Gesetzen und Verordnungen:

  1. Brandenburgisches Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2008

  2. Satzung der Studierendenschaft der BTU Cottbus in der Fassung vom 6. April 2006

  3. Finanzordnung der Studierendenschaft der BTU Cottbus in der Fassung vom 29. Juni 2010

  4. Rahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der BTU Cottbus in der Fassung vom 12. November 2003

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§ 3 Antragstellung für Projekte studentischer Initiativen und Vereine

  1. Antragsberechtigt sind Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Projektes an der BTU Cottbus ordnungsgemäß immatrikuliert sind.

  2. Antragsberechtigt sind studentische Vereine, deren Antragsteller und Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Projektes an der BTU Cottbus ordnungsgemäß immatrikuliert sind. Der studentische Verein muss nachweislich nach § 55 BGB eingetragen sein. Dieser Nachweis ist schriftlich bei Antragstellung einzureichen.

  3. Eine studentische Initiative besteht mehrheitlich aus Studierenden.
    Sie ist gemeinwohltätig und nicht gewinnorientiert.
    Sie fördert Kontakte zwischen Studierenden und Unternehmen oder Institutionen oder strebt inner- und außeruniversitäre Ziele an.
    Diese sind im Besonderen:
    - die Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen, kulturellen, sportlichen und umweltpolitischen Interessen der Studierendenschaft
    - die Unterstützung der Studierendenschaft in ihren sozialen Belangen
    - die Pflege der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen
    - die Vertretung der besonderen Interessen der ausländischen Studierenden
    Sofern sie Gelder beantragt, benötigt jede Initiative einen Verantwortlichen für Finanzen und verfügt über eine geregelte Buchführung seit Initiativengründung oder der letzten zwei Jahre seit Antragsdatum.

  4. Es ist eine maximale Förderung bis zu 2000,00 € möglich.

  5. Eine Ausfallfinanzierung ist nicht zulässig.

  6. Bis zu einer Projektsumme von 300,00 € ist eine Vollfinanzierung des Projektes möglich.

  7. Bei einer Projektsumme von 300,01 € bis 600,00 € ist die Finanzierung von bis zu 300,00 € plus 60% der restlichen Projektsumme zulässig.

  8. Ab einer Projektsumme von 600,01 € ist die Finanzierung von 480,00 € plus 30% der restichen Projektsumme zulässig.

  9. Es ist nur eine Förderung pro Projekt zulässig.

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§ 4 Antragstellung Projekte von Referaten des Studierendenrates

  1. Antragsberechtigt sind die Referate des Studierendenrates.

  2. Es ist eine maximale Förderung bis zu 2000,00 € möglich.

  3. Eine Ausfallfinanzierung ist nicht zulässig.

  4. Es ist nur eine Förderung pro Projekt zulässig.

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§ 5 Antragstellung für Exkursionsmittel

  1. Antragsberechtigt sind nur Fachschaftsräte der BTU Cottbus.

  2. Anträge zur Unterstützung von Exkursionen müssen eine inhaltliche Beschreibung sowie Ziele der Exkursion enthalten. Beizufügen ist eine inhaltliche Stellungnahme der entsprechenden Studiengangsleiterin oder des entsprechenden Studiengangsleiters, stellvertretend der Dekanin oder des Dekans der jeweiligen Fakultät.

  3. Exkursionen werden mit maximal 14,00 € pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sowie maximal 1050,00 € pro Fachschaft und Haushaltsjahr gefördert.

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§ 6 Antragstellung für Begrüßungsgeld

  1. Antragsberechtigt sind Eltern von Neugeborenen, bei denen mindestestens ein Elternteil ordnungsgemäß an der BTU Cottbus immatrikuliert ist.

  2. Das Alter des Kindes darf zur Antragsstellung ein Jahr nicht überschreiten.

  3. Die Förderungshöhe beträgt 100,00 € pro Kind, welche in Form eines Begrüßungsgeldes an das Antragstellende Elternteil ausgezahlt wird.

  4. Der Nachweis muss in Form einer Geburtsurkunde und einer Studienbescheinigung erfolgen.

  5. Sind die Projektmittel erschöpft besteht kein Anspruch auf die Förderung.

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§ 7 Antrag

  1. Anträge sind schriftlich und vor Projektbeginn zu stellen.

  2. Für die Antragstellung ist das vom StuRa herausgegebene Formular für den jeweiligen Antragsteller oder die Antragstellerin zu verwenden und vollständig auszufüllen.

  3. Es sind folgende Angaben aufzuführen:

    1. Kontaktadresse (Anschrift, Telefon, E-Mail)

    2. Kontaktadresse des Finanzverantwortlichen

    3. Konzept und Projektbeschreibung

    4. Finanzplan

    5. Verwendungszweck der Fördersumme

    6. Ort, Datum, Unterschrift

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§ 8 Förderfähigkeit

  1. Das Projekt muss der Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes dienen.

  2. Das Projekt muss mehrheitlich auf Studierende der BTU Cottbus ausgerichtet sein. Bei gemeinsamen Projekten mit anderen Hochschulen oder studentischen Dachverbänden sind Ausnahmen möglich.

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§ 9 Beschlussfassung

  1. Der Antrag ist von der Finanzreferentin oder vom Finanzreferenten des StuRa in jedem Fall vor Beschlussfassung zu prüfen und im Sinne dieser Projektordnung für beschlussfähig zu erklären.

  2. Anträge nach § 3 und § 5 werden auf einer ordentlichen Sitzung des Studierendenrates mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ab einer Förderhöhe von 500,00 € ist der entsprechende Antrag im Vorfeld der Beschlussfassung der Finanzkommission zur Stellungnahme vorzulegen.

  3. Anträge nach § 4 werden bis zu einer Summe von 500,00 € auf einer ordentlichen Sitzung des Studierendenrates mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ab einer Summe von 500, 01 € entscheidet das Parlament auf einer ordentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Projektförderung.

  4. Näheres regelt der § 30 der Finanzordnung der Studierendenschaft der BTU Cottbus.

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§ 10 Mittelverwendung

  1. Die Förderung ist projektgebunden und darf nur für den beschlossenen Zweck verwendet werden. Nicht benötigte Mittel werden nicht ausgezahlt und fließen zurück in den aktuellen Haushalt.

  2. Grundsätzlich wird die Förderung nach vollständiger Abrechnung (Belege in Kopie) und fristgerechter Einreichung (Posteingangsstempel)nach Abschluss des geförderten Vorhabens ausgezahlt. In begründeten Einzelfällen kann ein Vorschuss in Höhe des Förderbetrages beantragt und ausgezahlt werden.

  3. Vorschüsse können nur geleistet werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein gültiges Ausweisdokument vorlegt und sich zur nachträglichen Belegeinreichung und zur Rückzahlung, für den Fall des nicht Vorliegens der Vorraussetzung für eine Antragstellung, schriftlich verpflichtet.

  4. Die bewilligte Fördersumme wird nach Abrechnung des geförderten Projektes und nach Rechnungsstellung der Antragstellerin oder des Antragstellers durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten auf ein anzugebendes deutsches Girokonto, vorzugsweise Fachschaftsrats- bzw. Vereinskonto, überwiesen. Barauszahlung ist nicht möglich.

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§ 11 Verwendungsnachweis

  1. Der Verwendungsnachweis (Abrechnung) muss spätestens 12 Wochen nach Beendigung der geförderten Veranstaltung, Projekte bzw. Durchführung einer beantragten Anschaffung eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. eine vollständige und wahrheitsgemäße Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben des Projektes,

    2. Beschreibung des Projektes mit einer Erfolgseinschätzung,

    3. Presse- und Medienberichte.

  2. Belege für alle Einnahmen und Ausgaben sind in Kopie einzureichen.

  3. Der Verwendungsnachweis gilt als nicht erbracht, wenn er nicht vollständig und nachprüfbar eingereicht worden ist.

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§ 12 Rechtsfolgen

Wird die geforderte Abrechnung des Pojektes nicht eingereicht oder die geforderte Frist nicht eingehalten, erfolgt keine Auszahlung der bewilligten Fördersumme. Die bewilligte Fördersumme fließt zurück in den Haushalt. Als Vorschuss gezahlte Mittel müssen zurückgezahlt werden.

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§ 13 Ausschluss von der Projektförderung

Antragstellerinnen oder Antragsteller mit offenen Leistungen (Abrechnung) nach Fristende sind bis zur vollständigen Einreichung der geforderten Unterlagen von der Projektförderung ausgeschlossen.

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§ 14 Änderung der Projektordnung

  1. Änderungen dieser Projektordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und derabsoluten Mehrheit aller Mitglieder des Studierendenparlamentes.

  2. Vorlagen zur Änderung dieser Ordnung müssen mit der Einladung zur entsprechenden Sitzung versandt werden.

  3. Änderungen dieser Ordnung sind durch Aushang und Veröffentlichung im Amtsblatt der BTU Cottbus bekannt zu machen. Änderungen dieser Ordnung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der BTU Cottbus anzuzeigen.

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§ 15 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag der konstituierenden Sitzung des Studierendenrates 2011/12 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Projektordnung der Studierendenschaft vom 01.07.2010 außer Kraft.

Diese Ordnung wurde vom Studierendenparlament der BTU Cottbus am 26.04.2011 mit der erforderlichen Mehrheit erlassen. Das Protokoll ist im Büro des Studierendenrates einsehbar.

Die vorliegende Ordnung wird einen Tag vor der konstituierenden Sitzung des StuRa durch Aushang am StuRa-Brett im Foyer der Mensa sowie durch Aushang im Büro des Studierendenrates veröffentlicht.

Cottbus, 26.04.2011

Britta Schieblon, Eric Springborn, Kai Wolf
Präsidium des Studierendenparlamentes

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Zugehörige Dateien:
Projektordnung in der Fassung vom 29.06.2010Download (32 kb)
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Infos
Neue Semesterticketsatzung vom StuPa beschlossen
09.10.2008 | Das Studierendenparlament hat in seiner 10. Sitzung am 30.09.08 die neue Semesterticketsatzung beschlossen und den Vertrag mit dem VBB und der DB-Regio AG bis zum Wintersemester 2011/12 verlängert. (Nachrichten) [mehr]
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Die Sitzung am 08.02.2012 muss leider ausfallen. Wir bitten um Verständnis. [mehr]
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Auch im Sommersemester treffen sich unsere Umweltreferenten wieder mit euch interessierten Umweltfreunden. [mehr]