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Wahlordnung der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus

Fassung vom 7. Dezember 2010

Die Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU Cottbus) gibt sich gemäß § 3 und § 27 der Satzung der Studierendenschaft der BTU Cottbus in der Fassung vom 6. April 2006 folgende Ordnung:

Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt:

  1. für die Wahl des Studierendenparlamentes;

  2. für die Wahl des Präsidiums des Studierendenparlamentes;

  3. für die Wahl des Studierendenrates;

  4. für die Wahlen der Fachschaftsräte;

  5. für die Urabstimmung.

§ 2 Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen sind allgemein, frei, gleich, geheim und unmittelbar.

(2) Das Wahlrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.

(3) Die Wahlen finden an Vorlesungstagen statt.

(4) Die Wahlen finden nach dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl statt: Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen einer Liste oder einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten geben.

(5) Ist die Zahl der Wahlberechtigten überschaubar, kann von der personalisierten Verhältniswahl zu Gunsten einer Personenwahl abgesehen werden. Stehen nur Listen mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten oder nur eine Liste zur Wahl, ist von der personalisierten Verhältniswahl abzusehen und eine Personenwahl durchzuführen.

(6) Stehen den Wahlberechtigten mehrere Stimmen zur Verfügung, können sie ihre Stimmen auf mehrere Kandidatinnen und Kandidaten verteilen (Panaschieren) und/oder einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten mehrere ihrer Stimmen geben (Kumulieren).

(7) Zulässige Wahlverfahren sind die Urnenwahl oder die Urnen- und Briefwahl.

§ 3 Wählerverzeichnis

(1) Wahlberechtigt ist jede bzw. jeder Studierende, die oder der im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wählerverzeichnis enthält Name, Vorname sowie den Studiengang und Geburtstag aller Wahlberechtigten.

(3) Das Wählerverzeichnis wird aus den Immaktrikulationsunterlagen der Universität ermittelt.

(4) Das Wählerverzeichnis ist zeitgleich zur Bekanntmachung der Wahl zur Einsicht auszulegen.

(5) Nach Schließung des Verzeichnisses werden offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen von Amts wegen aufgrund eines Beschlusses der Wahlleitung berichtigt.

§ 4 Wahlleitung

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einer Wahl ist eine Wahlleitung zu berufen. Die Tätigkeit in der Wahlleitung ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Wahlleitung sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Die Mitglieder der Wahlleitung dürfen keine Kandidatinnen oder Kandidaten der zu betreuenden Wahl sein.

(3) Die Wahlleitung tagt hochschulöffentlich. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Wahlleitung sind sofort gültig.

(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse der Wahlleitung sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind hochschulöffentlich bekannt zu machen. Über die Wahlhandlungen sowie die Ermittlung und die Feststellung der Wahlergebnisse sind Protokolle anzufertigen. In den Protokollen sind insbesondere der Gang der Wahlhandlungen und besondere Vorkommnisse festzuhalten. Die Stimmzettel und sonstigen Wahlakten der Wahl sind dem Protokoll beizufügen. Die Protokolle sind fälschungssicher aufzubewahren und können frühestens nach drei Jahren vernichtet werden.

(5) Die Wahlleitung ist zuständig für:

  1. den Erlass und die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung;

  2. die Offenlegung und Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

  3. die Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Kandidaturen;

  4. die ordnungsgemäße Ausgabe und Entgegennahme der Stimmzettel;

  5. die Feststellung des Wahlergebnisses;

  6. die Entscheidung über Einsprüche und die Wahlprüfung.

§ 5 Wahlbekanntmachung

(1) Eine Wahl ist durch eine Wahlbekanntmachung zu veröffentlichen.

(2) Die Wahlbekanntmachung muss enthalten:

  1. Anzahl und Amtszeit des zu wählenden Organs bzw. der zu wählenden Mitglieder;

  2. Ort, Zeit und Dauer der Wahl;

  3. Angaben über Wahlrecht und Wahlsystem;

  4. im Falle einer Briefwahl den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl;

  5. Angaben darüber, wo und wann die zugrundeliegenden Wahlregelungen zur Einsicht ausliegen und an welchen Stellen weitere Bekanntmachungen über die Wahl erfolgen;

  6. den Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und den Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Verzeichnis eingetragen ist;

  7. Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme und der Hinweis auf die Einspruchmöglichkeiten;

  8. die Aufforderung, Kandidaturen frist- und formgerecht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis auf Ort und Zeit ihrer Bekanntmachung;

  9. Ort und Zeit der Sitzung der Wahlleitung, in welcher das Ergebnis der Wahl festgestellt wird;

  10. Ort und Tag des Erlasses der Bekanntmachung.

§ 6 Kandidaturen

(1) Ab dem ersten Vorlesungstag nach der Bekanntmachung tragen sich die Kandidatinnen und Kandidaten in das Wahlverzeichnis ein. Die Kandidatur kann auch durch einen Brief an die Wahlleitung (Briefkandidatur) erklärt werden. Mehrfachkandidaturen sind nicht möglich.

(2) Die Kandidatur muss enthalten:

  1. im Falle der personalisierten Verhältniswahl den Namen der Liste, für die kandidiert wird;

  2. Name und Vorname der oder des Studierenden;

  3. Studiengang der oder des Studierenden;

  4. Anschrift der oder des Studierenden;

  5. Unterschrift der oder des Studierenden.

(3) Mit der Unterschrift bestätigt die oder der Studierende die Kandidatur und erklärt, dass ihr oder ihm diese Wahlordnung bekannt ist.

(4) Bis zur Schließung des Wahlverzeichnisses können Kandidaturen von den Kandidatinnen oder Kandidaten zurückgenommen, geändert oder ergänzt werden. Im Fall einer Briefkandidatur hat die oder der Studierende dafür zu Sorgen, dass die Kandidatur fristgerecht bei der Wahlleitung eingeht. Das Datum des Eingangs der Briefkandidatur ist schriftlich festzuhalten.

(5) Nach der Schließung des Wahlverzeichnisses, trägt die Wahlleitung die Briefkandidaturen in das Wahlverzeichnis ein und prüft anschließend die Kandidaturen.

(6) Bei der Prüfung des Wahlverzeichnisses werden zuerst die Kandidaturen, die nicht frist- und formgerecht eingereicht wurden, gestrichen. Anschließend werden die Kandidatinnen oder Kandidaten, die mehrfach eingetragen sind, aus dem gesamten Wahlverzeichnis gestrichen.

(7) Für die Teilnahme an einer Liste bedarf es der Zustimmung des Eröffners der Liste.

§ 7 Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen sind:

  1. der Stimmzettel;

  2. bei der Stimmabgabe durch Briefwahl zusätzlich:

    1. die Erklärung zur Briefwahl;

    2. der Wahlumschlag;

    3. die Siegelmarke;

    4. der Freiumschlag mit dem Vermerk Briefwahl.

(2) Die Stimmzettel müssen jeweils die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben (amtliche Stimmzettel). Die Stimmzettel sind in deutscher und englischer Sprache anzufertigen. In begründeten Fällen kann die Wahlleitung die Stimmzettel zusätzlich in jeder der im Sprachenzentrum angebotenen Sprachen beschriften. Der Bedarf und die voraussichtliche Menge von Wahlunterlagen, anderer Sprachen als Deutsch und Englisch muss spätestens fünf Vorlesungstage vor Wahlbeginn der Wahlkommission angezeigt werden.

§ 8 Urnenwahl

(1) Das Wahllokal muss allen Wahlberechtigten während der Öffnungszeiten zugänglich sein. Solange das Wahllokal geöffnet ist, muss mindestens ein Mitglied der Wahlleitung anwesend sein. Nach Ablauf der für die Wahlhandlungen festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben, die sich zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal befinden.

(2) Jede Form von Beeinflussung der Wahlberechtigten in der Wahlkabine ist auszuschließen. Im Wahllokal sind Musterstimmzettel auszustellen. Die Wahlleitung stellt Wahlkabinen für das unbeobachtete und ungestörte Ausfüllen der Stimmzettel bereit.

(3) Für die Abgabe der Stimmzettel werden Wahlurnen bereit gestellt. Vor Beginn der Wahl müssen die Wahlurnen leer sein und versiegelt werden. Vor der Stimmenauszählung dürfen keine Stimmzettel entnommen oder ordnungswidrig eingeworfen werden.

(4) Zur Stimmabgabe an der Urne kann nur zugelassen werden, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihre oder seine Stimme noch nicht abgegeben hat und sich durch ein gültiges, amtliches Dokument mit Lichtbild ausweisen kann. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

§ 9 Briefwahl

(1) Nach der Schließung des Wählerverzeichnisses können Wahlberechtigte einen schriftlichen Antrag auf Briefwahl bei der Wahlleitung einreichen.

(2) Die Unterlagen können persönlich von den Wahlberechtigten beantragt und abgeholt werden. Ein Versand der Unterlagen erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, welcher bis zu fünf Vorlesungstage vor Ende des Zeitraums für die Stimmabgabe eingegangen sein muss. Der Antrag auf Versendung der Unterlagen kann nur mit dem Antrag auf Briefwahl gestellt werden und hat diesem beizuliegen.

(3) Für die Stimmabgabe durch Brief ist § 8 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Nach der Erstellung der Wahlunterlagen werden die beantragten Briefwahlunterlagen an die Antragstellenden ausgegeben. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu kennzeichnen.

(5) Die oder der Wahlberechtigte unterschreibt die vorgedruckte Erklärung zur Briefwahl, legt den ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag (Wahlbrief), versiegelt diesen mit der Siegelmarke und versendet beide Dokumente im Freiumschlag an die vorgedruckte Anschrift. Die Unterlagen können auch direkt bei der Wahlleitung oder einer von ihr bestimmten Person abgegeben werden. Eine zur Abnahme berechtigte Person vermerkt Tag und Uhrzeit des Eingangs auf dem Wahlbrief und zeichnet den Vermerk ab.

(6) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief vor dem Ende der zugehörigen Urnenwahl bei der Wahlleitung eingegangen ist. Die Briefwählerin oder der Briefwähler hat dafür zu Sorgen, dass ihre oder seine Stimmabgabe fristgerecht bei der Wahlleitung eingeht. Die eingehenden Wahlbriefe sind durch die Wahlleitung sicher und ungeöffnet aufzubewahren.

(7) Nach dem Ende der Briefwahl und der zugehörigen Urnenwahl öffnet die Wahlleitung die eingegangenen Unterlagen. Soweit keine Beanstandungen bestehen, wird der Wahlbrief ungeöffnet in die Urne geworfen. Unvollständige Unterlagen oder Unterlagen, die verspätet eintreffen, gelten als ungültige Stimmabgabe. Hat die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme bereits abgegeben, ist ist die Briefwahlstimme ebenfalls ungültig. Die Wahlbriefe sind entsprechend zu kennzeichnen und bleiben verschlossen.

§ 10 Stimmenauszählung

(1) Die Auszählung der Stimmen erfolgt unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe und Einwurf der Wahlbriefe in die Urnen. Die Summe der Stimmzettel und Wahlbriefe in den Urnen wird mit der Anzahl der ausgegebenen Stimmzettel verglichen.

(2) Bei der Auszählung werden zusammengezählt:

  1. im Falle der personalisierten Verhältniswahl die Stimmen, die an die einzelnen Listen vergeben wurden, inklusive der Stimmen, die den Kandidatinnen und Kandidaten der jeweiligen Liste gegeben wurden;

  2. die Stimmen, die den einzelnen Kandidatinnen bzw. Kandidaten gegeben wurden;

  3. die ungültigen Stimmen.

(3) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. der Stimmzettel nicht abgegeben wurde;

  2. der Stimmzettel nicht als amtlich gemäß § 7 Abs. 2 erkennbar ist;

  3. sich aus dem Stimmzettel der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt;

  4. der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält;

  5. ein Wahlbrief entsprechend gekennzeichnet ist.

§ 11 Sitzzuteilung

(1) Im Falle der personalisierten Verhältniswahl werden die auf die Listen entfallenden Sitze im Höchstzahlverfahren nach Saint Laguë/Schepers verteilt. Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb einer Liste wird durch die Anzahl der Stimmen, die auf die Einzelpersonen entfallen, festgelegt. Bei Stimmengleichheit ist die Reihenfolge im Wahlverzeichnis ausschlaggebend.

(2) Im Falle der Personenwahl sind die nach der Stimmenzahl bestplatzierten Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.

§ 12 Wahlergebnis

(1) Unverzüglich nach der Auszählung der Stimmen und der Sitzzuteilung stellt die Wahlleitung das Wahlergebnis fest und veröffentlicht es.

(2) Die Feststellung enthält zusätzlich zu den in § 10 ermittelten Daten folgende Informationen:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten;

  2. die Zahl der abgegebenen Stimmen;

  3. im Falle der personalisierten Verhältniswahl die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb einer Liste;

  4. die Namen der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten;

  5. das Datum und die Zeit der Feststellung.

(3) Unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat die Wahlleitung den Gewählten das Ergebnis mitzuteilen.

§ 13 Annahme der Wahl

Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte der Wahlleitung nicht innerhalb von fünf Vorlesungstagen schriftlich erklärt hat, dass sie oder er die Wahl ablehnt. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

§ 14 Einsprüche und Wahlprüfung

(1) Ein Einspruch muss innerhalb von drei Vorlesungstagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses eingereicht werden. Das Prüfungsverfahren soll am fünften Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen sein.

(2) Wird ein Einspruch gegen die Wahl eingelegt, tritt die Wahlleitung in ein Prüfungsverfahren ein. Dazu bedarf es eines schriftlichen Einspruches, der bei der Wahlleitung eingereicht werden muss. Der Einspruch ist zu begründen.

(3) Ein Einspruch ist begründet, wenn der beanstandete Verstoß das Ergebnis der Wahl beeinflusst hat und der Verstoß nicht von Amts wegen durch die Wahlleitung behoben werden kann.

(4) Bei begründetem Einspruch ist eine Wiederholungswahl durchzuführen.

(5) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist das Ergebnis dem neugewähle Gremium und der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung hat der Hinweis beizuliegen, dass innerhalb von fünf Vorlesungstagen bei der Rechtsaufsicht Widerspruch gegen das Ergebnis eingelegt werden kann.

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Abschnitt II - Studierendenparlament

§ 15 Wahlgrundsätze

(1) Die Wahl findet im Sommersemester statt.

(2) Alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Studierendenschaft der BTU Cottbus haben das Recht, zu wählen (aktives Wahlrecht) und zu kandidieren (passive Wahlrecht).

(3) Gewählt wird durch Urnen- und Briefwahl.

§ 16 Wahlleitung

(1) Für die Wahlen des Studierendenparlamentes und dessen Präsidiums beruft das amtierende Präsidium in zeitlicher Nähe zum Beginn der Vorlesungszeit des aktuellen Wintersemesters eine Wahlkommission.

(2) Die Wahlkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus und ist die geforderte Mindestanzahl nicht mehr gewährleistet, muss unverzüglich eine Nachberufung durchgeführt werden.

(3) Die Amtszeit der Wahlkommission endet mit der Berufung einer neuen Wahlkommission.

(4) Die Mitglieder der Wahlkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft geregelt.

§ 17 Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahl zum Studierendenparlament ist spätestens 25 Vorlesungstage vor der Wahl bekannt zu geben. Dabei sind eventuell Semesterwechsel zu beachten.

(2) Ergänzend zu § 5 Abs. 2 ist in der Wahlbekanntmachung der Ort und die Zeit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Studierendenparlamentes anzugeben.

§ 18 Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis wird zehn Vorlesungstage vor der Wahl geschlossen.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 4 liegt das Wählerverzeichnis mindestens fünf Vorlesungstage vor der Schließung an einem durch die Wahlleitung bestimmten, öffentlichen Ort zur Einsicht aus. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können ausschließlich in diesem Zeitraum gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden.

§ 19 Kandidaturen

(1) Das Wahlverzeichnis wird zeitgleich mit dem Wählerverzeichnis geschlossen.

(2) Zwei Vorlesungstage nach der Schließung des Wahlverzeichnisses muss die Prüfung der Kandidaturen erfolgt sein.

§ 20 Wahlverfahren

(1) Gewählt wird nach dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl. Jede und jeder Wahlberechtigte hat genau eine Stimme.

(2) Der Zeitraum für die Stimmabgabe muss am 25. Vorlesungstag des Sommersemesters beendet sein und darf drei Vorlesungstagen nicht überschreiten.

(3) Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr an einer öffentlich zugänglichen Stelle auf dem Campusgelände der BTU Cottbus. Jedoch täglich mindestens vier Stunden.

§ 21 Sitzzuteilung

Die Anzahl der zu besetzenden Sitze beträgt 30. Treten bei der Besetzung des letzten Sitzes im Parlament gleiche Höchstzahlen bzw. Mehrheiten auf, so wird das Parlament um die entsprechenden Sitze erweitert.

§ 22 Wiederholungswahl

Die Nachwahl muss unverzüglich bekannt gemacht werden und zehn Vorlesungstage nach der Bekanntmachung erfolgt sein. Das Wähler- und das Wahlverzeichnis bleiben geschlossen. Das Wahlverzeichnis ist erneut zu prüfen und bekannt zu machen.

§ 23 Neuwahl

(1) Im Falle einer Parlamentsauflösung ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

(2) Findet die Neuwahl in zeitlicher Nähe zur nächsten ordentlichen Wahl statt, so gilt die Neuwahl als ordentliche Wahl für die kommende Amtsperiode erweitert um den Rest der aktuellen Amtsperiode.

(3) Die Neuwahl ist in zeitlicher Nähe zur nächsten ordentlichen Wahl, wenn der Zeitraum für die Stimmabgabe nach dem 20. Vorlesungstag des Wintersemester endet.

§ 24 Konstituierende Sitzung

(1) Die konstituierenden Sitzung des neu gewählten Parlamentes erfolgt innerhalb von zehn Vorlesungstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Mit der Konstituierung des neu gewählten Parlamentes endet die Amtszeit des bis zu diesem Zeitpunkt amtierenden Parlamentes.

§ 25 Wahl des Präsidiums

(1) In der konstituierenden Sitzung erfolgt die Wahl des Präsidiums. Die Wahl ist mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekanntzumachen. Gewählt wird durch Urnenwahl.

(2) Aktives und Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder des Studierendenparlamentes.

(3) Bis unmittelbar vor der Wahl kann die Kandidatur erklärt werden. Die Bekanntmachung der Kandidierenden erfolgt durch Verkündung.

(4) Gewählt wird nach dem Prinzip der Personenwahl. Gewählt sind die drei Bestplatzierten, wenn sie zusammen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint haben. Jedes Mitglied des Parlamentes hat genau eine Stimme.

(5) Kann die Wahl im ersten Wahlgang nicht entschieden werden, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Führt auch dieser Wahlgang zu keinem Ergebnis nach Abs. 4 ist ein dritter Wahlgang durchzuführen, in dem die einfache Mehrheit der Stimmen ausreicht.

(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus, ist der Sitz unverzüglich neu zu besetzen. Die Nachwahl wird vom Präsidium oder von einer durch das Parlament bestimmten Person geleitet.

§ 26 Stellvertreter- und Nachrückerregelung

(1) Wenn eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier aus dem Studierendenparlament ausscheidet, rückt das nächste, im endgültigen Wahlergebnis aufgeführte Mitglied der Liste, das kein Mandat im Parlament hat, nach. Ist die Liste erschöpft, verwaist der Sitz.

(2) Das Entsenden von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in das Parlament ist ausgeschlossen.

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Abschnitt III - Studierendenrat

§ 27 Allgemeine Grundsätze

(1) Der Studierendenrat wird in ordentlicher Sitzung durch das Studierendenparlament gewählt. Die Wahl ist nicht unmittelbar.

(2) Die Wahl des Studierendenrates erfolgt durch die Wahl der einzelnen Referentinnen und Referenten.

(3) Alle Mitglieder der Studierendenschaft der BTU Cottbus haben das Recht zu kandidieren.

(4) Gewählt wird durch Urnenwahl.

§ 28 Wahlleitung

Das Präsidium des Studierendenparlamentes leitet die Wahl.

§ 29 Wahlbekanntmachung

Die Wahl der Referentinnen und Referenten ist spätestens zehn Vorlesungstage vor der Wahl bekannt zu geben.

§ 30 Kandidaturen

(1) Das Wahlverzeichnis wird drei Vorlesungstage vor der Wahl geschlossen.

(2) Ein Vorlesungstag nach der Schließung des Wahlverzeichnisses muss die Prüfung der Kandidaturen erfolgt sein.

§ 31 Wahlverfahren

(1) Gewählt wird nach dem Prinzip der Personenwahl. Jedes Mitglied des Parlamentes hat genau eine Stimme. Dabei ist die Befürwortung eines Kandidaten (Ja-Stimme), die Ablehnung aller Kandidaten (Nein-Stimme) sowie die Enthaltung vorzusehen.

(2) Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die einfache Mehrheit der gültigen Ja-Stimmen und mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint hat.

(3) Kann kein Ergebnis nach Abs. 2 erziehlt werden, ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 32 Amtsübergabe

Spätestens zwei Wochen nach der Wahl erfolgt die Amtsübergabe.

§ 33 Nachwahl

Ist ein Referat unbesetzt, ist eine Nachwahl durchzuführen.

§ 34 Stellvertreter- und Nachrückerregelung

Eine Referentin oder ein Referent kann bei der Wahlleitung einen Vorschlag für eine gleichberechtigte Co-Referentin oder einen gleichberechtigten Co-Referenten einreichen.

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Abschnitt IV - Fachschaftsräte

§ 35 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Wahlen zu den Fachschaftsräten finden in zeitlicher Nähe zum Wechsel des Haushaltsjahres statt. Die Durchführung einer mittelbaren Wahl ist möglich.

(2) Alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Fachschaft der BTU Cottbus haben das Recht, zu wählen (aktives Wahlrecht) und zu kandidieren (passive Wahlrecht).

§ 36 Weitere Bestimmungen

In den Satzungen der Fachschaften sind die konkreten Wahlverfahren festzuhalten. Die Wahlregelungen dürfen dieser Ordnung nicht widersprechen.

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Abschnitt V - Urabstimmungen

§ 37 Allgemeine Grundsätze

(1) Eine Urabstimmung ist unmittelbar, allgemein, frei, gleich und geheim. Sie findet an Vorlesungstagen statt.

(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft der BTU Cottbus, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind. Das Abstimmungsrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.

(3) Abgestimmt wird durch Urnen- und Briefabstimmung. § 7, § 8 und § 9 gelten entsprechend.

(4) Die Abstimmung muss 30 Vorlesungstage nach ihrer Bekanntmachung abgeschlossen sein.

§ 38 Abstimmungsleitung

(1) Das Präsidium des Studierendenparlamentes leitet die Abstimmung. Bei Abwesenheit des Präsidiums oder bei Anträgen, die das Präsidium betreffen, übernimmt der Studierendenrat die Leitung. § 4 gilt entsprechend.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Abstimmungsleitung Helferinnen und Helfer in angemessener Zahl bestellen. Die Helferinnen und Helfer erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft geregelt.

§ 39 Antragstellung

(1) Ein Antrag auf Urabstimmung ist schriftlich an das Präsidium des Studierendenparlamentes zu stellen.

(2) Ein Antrag muss enthalten:

  1. einen Nachweis über die Berechtigung, einen Antrag auf Urabstimmung gemäß der Satzung der Studierendenschaft zu stellen;

  2. den vollständigen Antragstext, über den abgestimmt werden soll.

(3) Der Antragstext darf keine Wertung über den Inhalt, über den abgestimmt werden soll, enthalten. Der Antrag ist so zu formulieren, dass er nur mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Mehrfache Verneinungen sind auszuschließen.

§ 40 Antragsprüfung

(1) Unverzüglich nach Eingang des Antrags, hat das Präsidium die Zuständigkeit nach § 38 Abs. 1 festzustellen und gegebenenfalls das Verfahren an den Studierendenrat abzugeben.

(2) Unverzüglich nach Feststellung der Zuständigkeit nach Abs. 1 hat die Abstimmungsleitung zu prüfen, ob der Antrag mit der Satzung der Studierendenschaft im Einklang steht und den Anforderungen von § 39 entspricht.

(3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist das Ergebnis der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung hat der Hinweis beizuliegen, dass innerhalb von fünf Vorlesungstagen bei der Rechtsaufsicht Widerspruch gegen das Ergebnis eingelegt werden kann.

(4) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist das Ergebnis an das Studierendenparlament schriftlich zuzustellen.

§ 41 Abstimmungsbekanntmachung

(1) Spätestens fünf Vorlesungstage nach erfolgreicher Prüfung ist die Urabstimmung durch eine Abstimmungsbekanntmachung zu veröffentlichen. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abstimmungsbekanntmachung muss insbesondere den Antragstext enthalten.

§ 42 Abstimmungsverzeichnis

(1) Für das Abstimmungsverzeichnis ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Abstimmungsverzeichnis wird zehn Vorlesungstage vor der Abstimmung geschlossen.

(3) Mindestens fünf Vorlesungstage vor der Schließung liegt das Abstimmungsverzeichnis an einem durch die Abstimmungsleitung bestimmten Ort zur Einsicht aus. Einwendungen gegen das Abstimmungsverzeichnis können ausschließlich in diesem Zeitraum gegenüber der Abstimmungsleitung geltend gemacht werden.

§ 43 Studierendenvollversammlung

(1) Im Vorfeld der Abstimmung ist eine Studierendenvollversammlung zur Information über den Inhalt und die Durchführung der Abstimmung durchzuführen.

(2) Die Vollversammlung darf frühestens fünf Vorlesungstage nach der Bekanntgabe der Abstimmung stattfinden. Sie ist mindestens fünf Vorlesungstage im Vorfeld bekannt zu machen und findet nur an Vorlesungstagen und auf dem Campusgelände der BTU Cottbus statt.

(3) Die Vollversammlung wird durch die Abstimmungsleitung geleitet.

(4) Das Rederecht wird durch die Abstimmungsleitung erteilt. Rederecht haben alle Anwesenden.

§ 44 Abstimmungsverfahren

(1) Die oder der Abstimmungsberechtigte hat genau eine Stimme und kann entweder mit Ja oder Nein stimmen.

(2) Die Stimmabgabe ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.

(3) Der Zeitraum der Stimmabgabe umfasst mindestens drei und höchstens fünf Vorlesungstage und darf frühestens zehn Vorlesungstage nach Bekanntgabe der Urabstimmung beginnen.

(4) Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Campusgelände der BTU Cottbus. Jedoch täglich mindestens 4 Stunden.

§ 45 Stimmenauszählung und Abstimmungsergebnis

(1) Für die Stimmenauszählung gilt § 10 entsprechend.

(2) Gemäß § 27 Absatz 4 der Satzung der Studierendenschaft ist der Antrag angenommen, wenn mindestens 33 Prozent der stimmberechtigten Studierenden der BTU Cottbus an der Urabstimmung teilgenommen haben und die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen für den Antrag entfallen. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Für die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses gilt § 12 entsprechend.

§ 46 Einsprüche und Abstimmungsprüfung

Für Einsprüche gegen die Abstimmmung gilt § 14 entsprechend.

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Abschnitt VI - Schlussbestimmungen

§ 47 Änderung dieser Ordnung

(1) Diese Ordnung kann mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden und der Hälfte aller Parlamentarierinnen und Parlamentarier geändert werden.

(2) Vorlagen zur Änderung dieser Ordnung müssen mit der Einladung zur entsprechenden Sitzung versandt werden.

(3) Änderungen dieser Ordnung sind durch Aushang zu veröffentlichen.

§ 48 Inkrafttreten; Außerkraftreten; Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch Aushang in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Wahlordnungen der Studierendenschaft außer Kraft.

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Anhang

Anlage A - Sitzverteilung nach Sainte Laguë/Schepers

Das Verfahren nach Sainte Laguë/Shepers bietet einen einfachen Algorithmus, mit dessen Hilfe der Anteil der Sitze der Parteien in einem Gremium festgestellt wird. Darüber hinaus werden gegenüber dem Verfahren nach d'Hondt schwächere Parteien weniger benachteiligt.

Allerdings können auch bei diesem Verfahren Mehrdeutigkeiten auftreten. Das heißt, es kann Sitze geben, bei denen die Zugriffsberechtigung zwischen mehreren Parteien nicht geregelt ist. Ein derartiges Vorkommnis ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn es um die Zuteilung des letzten Sitzes geht. Außerdem wird Feststellung der Sitzreihenfolge durch ein solches Vorkommnis beeinträchtigt.

An Stellen, wo das Verfahren keine Festlegung trifft, bleibt nur die Möglichkeit, ein verfahrensfremdes Mittel für die Bestimmung des Zugriffs zu wählen, zum Beispiel den Losentscheid oder Überhangmandate.

Das Verfahren ist durch folgenden Algorithmus beschrieben:

  1. initialisiere die Anzahl n der besetzten Sitze mit 0 und bestimme die Gesamtzahl nG der zu besetzenden Sitze;

  2. führe folgende Anweisungen für jede Partei P aus:

    1. bestimme die Anzahl AP der auf sie verteilten Stimmen;

    2. initialisiere den Zählindex IP mit 1;

    3. berechne die Höchstzahl HP=AP/IP;

  3. solange n<nG gilt, führe folgende Anweisungen aus:

    1. bestimme die größte Höchstzahl H;

    2. führe für die Partei P mit HP=H folgende Anweisungen aus:

      1. weise P einen Sitz S zu;

      2. erhöhe IP um 2;

      3. berechne HP=AP/IP erneut;

    3. erhöhe n um 1;

Anlage B - Definitionen

Veröffentlichung: Unter Veröffentlichung ist der Aushang im StuRa-Büro, am StuRa-Brett, im Internet und eventuell an vierter Stelle zu verstehen.

Wahllokal: Ein Wahllokal ist ein auf dem Campus der Universität gelegener, öffentlich zugänglicher und durch Sichtschutz abgetrennter Raum.

Vorlesungstag: Vorlesungstage sind alle Werktage außer Samstag, die in der Vorlesungszeit der BTU Cottbus liegen.

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Zugehörige Dateien:
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Infos
Neue Semesterticketsatzung vom StuPa beschlossen
09.10.2008 | Das Studierendenparlament hat in seiner 10. Sitzung am 30.09.08 die neue Semesterticketsatzung beschlossen und den Vertrag mit dem VBB und der DB-Regio AG bis zum Wintersemester 2011/12 verlängert. (Nachrichten) [mehr]
Termine
09.02.2012: Blockade(-Sicherheits)Training
Im Rahmen zahlreicher Aktionen der Initiative "Cottbus bekennt Farbe" ist es den Studierenden frei gestellt, den jährlichen Aufmarsch von Neonazis am 15.02. mit zu blockieren. Dafür wird ein Blockade(-Sicherheits)Training angeboten. [mehr]
15.02.2012: Sitzungen des Studierendenrates
Die Sitzungen des Studierendenrates finden im Wintersemester 2011/12 immer mittwochs um 20:00 Uhr im StuRa-Büro statt.
Die Sitzung am 08.02.2012 muss leider ausfallen. Wir bitten um Verständnis. [mehr]
16.04.2012: Treffen des Grünen Tischs
Auch im Sommersemester treffen sich unsere Umweltreferenten wieder mit euch interessierten Umweltfreunden. [mehr]