Geschäftsordnung des Studierendenrates
Fassung vom 27. Juli 2009
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Mitglieder und Angehörige des StuRa der BTU Cottbus 2
§ 7 Außerordentliche Sitzung 4
§ 9 Tagesordnung (TOP), Anträge und Beschlüsse 4
§ 11 Außenwirkung von Beschlüssen und Erklärungen 6
§ 12 StuRa und Studierendenparlament 6
§ 13 Verstöße gegen die Geschäftsordnung 6
Präambel
Die deutsche Hochschullandschaft ist zunehmend mit den Herausforderungen eines internationalen Wettbewerbs konfrontiert und befindet sich daher in einem Prozess fundamentalen Wandels. Einerseits erhalten Studieende neue Möglichkeiten, ihr Studium international einzuordnen. Dem gegenüber stehen jedoch erhöhte Anforderungen auf lokaler Ebene. Die drohende Einführung von Studiengebühren bei gleichzeitiger Rationalisierung von Lehrleistungen, sowie strukturelle Veränderungen im Universitätsablauf sind für die Studierenden ungewohnt und damit auch eine Herausforderung für die studentischen Gremien der BTU. Auf die laufenden und zukünftigen Veränderungen an der BTU angemessen zu reagieren, ist Ziel des Studierendenrats der BTU Cottbus. Dabei ist er nicht ausschließlich Interessenvertretung und Informationsdienst. Vielmehr versteht er sich als Förderer studentischer Interessen und als Anlaufstelle für engagierte und Hilfe suchende Studierende. Um diesen Herausforderungen gerecht werden zu können, gibt sich der Studierendenrat der BTU Cottbus folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Allgemeines
Der Studierendenrat (StuRa) ist das Exekutivorgan der Studierendenschaft. Er vertritt die Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU Cottbus) nach innen und außen.
Aufgabe dieser Geschäftsordnung ist die Organisation, Koordination und Regelung des Geschäftsbetriebes des StuRa.
Diese Geschäftsordnung trifft Regelungen im Rahmen des Hochschulgesetzes, der Satzung der Studierendenschaft der BTU Cottbus und ihrer Ergänzungsordnungen.
§ 2 Mitglieder und Angehörige des StuRa der BTU Cottbus
Die Referenten und Referentinnen sind Mitglieder des StuRa.
Die angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des StuRa-Büros sind Angehörige des StuRa.
§ 3 Kompetenzen
Die Referentinnen und Referenten koordinieren die Arbeit ihrer Referate eigenständig im Rahmen der Beschlüsse und des Arbeitsplanes des StuRa sowie der vom Studierendenparlament beschlossenen Referatsprofile.
Die Referentinnen und Referenten vertreten in ihrem Arbeitsbereich die Studierendenschaft gegenüber der Hochschule, studentischen Gremien und der Öffentlichkeit.
§ 4 Pflichten
Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, einen Arbeitsplan für ihr Referat zu erarbeiten.
Der Arbeitsplan muss enthalten:
das Ziel des Projektes,
eine Projektbeschreibung,
Risiken des Projektes,
Organisations- und Zeitplan,
Kostenabschätzung
Jedes Referat ist verpflichtet, 90 Minuten Sprechzeit pro Woche im StuRa-Büro durchzuführen. Die Sprechstunde darf nicht zur StuRa-Sitzung durchgeführt werden. In der vorlesungsfreien Zeit können Sprechzeiten nach Vereinbarung durchgeführt werden, wenn dieser Umstand vorher der interessierten Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde.
Finanzentscheidungen bis 250€ trifft die Finanzreferentin oder der Finanzreferent und informiert den StuRa. Finanzentscheidungen ab 250,01€ regelt die Finanzordnung.
Bei der Antragstellung für Projekte ist jede Referentin und jeder Referent für die Einhaltung der Antragsfristen selbst verantwortlich.
§ 5 Sprecher
Der StuRa wählt spätestens auf der ersten Sitzung im Semester eine Sprecherin oder einen Sprecher. Hat der StuRa weder Sprecherin noch Sprecher gewählt oder kann er sich nicht auf eine Sprecherin oder einen Sprecher einigen, übernimmt das Amt der Sprecherin oder des Sprechers die Referentin oder der Referent für Öffentlichkeitsarbeit. Ist dieses Referat mit zwei Mitgliedern besetzt, vertreten beide gleichberechtigt den StuRa.
Ist das Referat nicht besetzt, wird Sprecherin oder Sprecher, wer von den Mitgliedern des StuRa die meisten Fachsemester an der BTU Cottbus absolviert hat. Erfüllen diese Voraussetzung mehr als zwei Referentinnen oder Referenten, sind zwei Sprecherinnen oder Sprecher per Losentscheid auszulosen. Auf das Amt des Sprechers darf nicht verzichtet werden.
Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt die Beschlüsse des StuRa nach außen. Sie oder er ist nicht zum Schließen von Verträgen für und gegen den StuRa berechtigt. Sie oder er darf keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben.
Wenn die Sprecherin oder die Sprecherin bevollmächtigt ist, Finanzgeschäfte zu tätigen, müssen diese, sofern sie nicht die laufenden Kosten betreffen, durch einen entsprechenden StuRa-Beschluss bestätigt werden.
Die Sprecherin oder der Sprecher Kann auf Antrag durch zwei Drittel der Mitglieder von ihren oder seinen Amtspflichten entbunden werden. Die Entbindung bedarf einer durch Abstimmung herbeigeführten Zwei-Drittel-Mehrheit und kann nur stattfinden, wenn mindestens eine neue Kandidatin oder ein neuer Kandidat für dieses Amt zur Verfügung steht, deren oder dessen Einsetzung noch in ebendieser Sitzung nach ordentlicher Wahl eine Mehrheit findet.
§ 6 StuRa-Sitzung
In der StuRa-Sitzung fasst der StuRa Beschlüsse und koordiniert seine Arbeit.
Zu Beginn jedes Semesters erarbeitet der StuRa auf einer Klausurtagung sein Arbeitsprogramm für das Semester.
StuRa-Sitzungen sind grundsätzlich hochschulöffentlich. Öffentlichkeit kann durch Beschluss in dringenden Fällen mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Alle Mitglieder der Studierendenschaft haben auf der StuRa-Sitzung Rede- und Antragsrecht. Personalentscheidungen werden von Mitgliedern des StuRa nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen.
Zu Beginn jedes Semesters werden verbindliche Termine für alle ordentlichen Sitzungen festgelegt (Terminplan). Dazu sind die Stundenpläne der Referentinnen und Referenten bis spätestens 14 Tage nach Vorlesungsbeginn im Büro abzugeben. Die Termine werden am StuRa-Brett in der Mensa und im Internet auf den StuRa-Seiten veröffentlicht. Eine gesonderte Ladung zu den Terminen erfolgt nach Bekanntgabe des Terminplans nicht. Der Terminplan wird durch Beschluss festgelegt.
Die Sitzungen dürfen nicht später als 15 Minuten des angesetzten Termins beginnen. Nach dieser Zeit gilt die Sitzung, auch im Falle der tatsächlichen Beschlussfähigkeit, als beschlussunfähig. Die Sitzung darf frühestens am nächsten Tag und sollte vor der nächsten ordentlichen Sitzung nachgeholt werden.
Auf der StuRa-Sitzung sind nur die Mitglieder des StuRa stimmberechtigt. Die Angehörigen des StuRa haben in Angelegenheiten, die diese betreffen, ein Mitspracherecht.
Die StuRa-Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
Alle Entscheidungen durch den StuRa werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Sitzung wird durch ein Mitglied oder die Angehörigen des StuRa geleitet.
§ 7 Außerordentliche Sitzung
Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des StuRa, laden die Antragsteller unter Angabe von Ort und Zeit die anderen Mitglieder zu einer außerordentlichen StuRa-Sitzung ein. Außerordentliche StuRa-Sitzungen sind nur beschlussfähig, wenn
sie in den Räumen des StuRa stattfinden,
die Hälfte der Mitglieder des StuRa anwesend sind und
alle Stimmberechtigten, die sich zum Zeitpunkt der Sitzung in den Räumen des StuRa aufhalten, hinzugezogen werden.
Anträge auf einer außerordentlichen Sitzung können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
§ 8 Sitzungspflicht
Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den StuRa-Sitzungen teilzunehmen.
Im Falle einer Verhinderung ist jedes Mitglied verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn bei den Angehörigen abzumelden. In begründeten Fällen ist dies bis zu 30 Minuten vor Beginn der Sitzung möglich.
Kann ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen oder wegen unaufschiebbarer studentischer Angelegenheiten seiner Sitzungspflicht länger als 3 Wochen nicht nachkommen, so ruht seine Mitgliedschaft ab der 4. Woche bis zum Ende der Verhinderung.
Fehlt ein Mitglied pro Semester dreimal unentschuldigt, wird das Studierendenparlament über das Fehlverhalten des Mitglieds informiert und die Empfehlung ausgesprochen, das Studierendenparlament möge das Mitglied von seinen Aufgaben als Referent/in entbinden.
Jeder Referent und jede Referentin ist verpflichtet, sich auf die StuRa-Sitzungen vorzubereiten, insbesondere sind sämtliche Anträge, Konzepte, Protokolle sowie Dokumente zu lesen.
§ 9 Tagesordnung (TOP), Anträge und Beschlüsse
Als ständige Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
Formalia
Begrüßung,
Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit,
Verlesung und Beschluss der Tagesordnung,
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung,
Berichte der Referentinnen und Referenten,
Wechselnde Tagesordnungspunkte, sowie
X. Sonstiges.
Jedes Mitglied gibt zu TOP 1 einen mündlichen Bericht über seine Tätigkeit. Die am Aushang aufgelisteten Tagesordnungspunkte (wechselnde Tagesordnungspunkte) sind vor dem Punkt „Sonstiges“ zu behandeln. Eine Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ ist nicht möglich.
Wechselnde Tagesordnungspunkte sind bis 12 Uhr am Tag vor der angesetzten Sitzung in eine Liste einzutragen, die an der Magnettafel im Eingangsbereich des StuRa-Büros ausgehängt ist. Nach dieser Frist wird die Liste durch die Angehörigen durch einen Strich unter der Liste, Stempel und Unterschrift geschlossen.
Anträge zu den einzelnen wechselnden Tagesordnungspunkten sind schriftlich bis 12 Uhr am Tag vor der angesetzten Sitzung an alle anderen Mitglieder durch die Antragstellerin oder den Antragsteller per E-Mail zu schicken. Verspätete wechselnde Tagesordnungspunkte und Anträge dürfen nur nach gesondertem Beschluss (einfache Mehrheit der Anwesenden Mitglieder) auf der Sitzung behandelt werden. Ein Antrag muss enthalten:
Name des/der Referenten/in,
Sachverhalt,
Beschlusstext,
Unterschrift
Der Antrag ist bis Sitzungsbeginn im Original bei den Angehörigen des StuRa, der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter abzugeben.
Anträge zur Geschäftsordnung sind von den Mitgliedern jederzeit möglich. Anträge sind:
quotierte Erst-Rednerinnen und –Rednerliste,
Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, sofern der Steller des GO-Antrags noch nicht zur Sache gesprochen hat,
Schluss der Rednerinnen- und Rednerliste,
Vertagung eines TOP, eines Antrages, einer Sitzung,
Unterbrechung eines TOP, eines Antrages, einer Sitzung.
Beschlüsse des StuRa sind für alle Mitglieder bindend. Darin enthaltene Aufträge und Weisungen sind unverzüglich umzusetzen. Auf Anforderung der Mehrheit der Mitglieder kann auf einer StuRa-Sitzung ein schriftlicher Zwischenbericht zu einem längerfristigen Beschluss oder Projekt von der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten für die nächste Sitzung angefordert werden. Jedes Mitglied gibt ansonsten über die Umsetzung von Beschlüssen Auskunft in ihrem oder seinem halbjährlichen Rechenschaftsbericht und in ihrem oder seinen Bericht zu TOP 1.
§ 10 Protokoll
Die StuRa-Sitzung ist zu protokollieren. In dem Protokoll müssen sämtliche Beschlussfassungen festgehalten werden. Der Entwurf des Protokolls ist spätestens sechs Tage nach der Sitzung per E-Mail zur Stellungnahme an die Mitglieder zu schicken. Die endgültige Genehmigung erfolgt auf der nächstmöglichen Sitzung. Das Protokoll wird erst nach der Genehmigung veröffentlicht.
Im Protokoll müssen folgende Punkte enthalten sein:
Name der Anwesenden,
Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung,
TOP und Anträge,
Beschlüsse der Sitzung
§ 11 Außenwirkung von Beschlüssen und Erklärungen
Aus Beschlüssen der StuRa-Sitzung kann kein Rechtsanspruch Dritter gegenüber dem StuRa oder der Studierendenschaft abgeleitet werden.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Sie werden nur nach Prüfung durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten und/oder auf Beschluss des StuRa ausschließlich durch die Finanzreferentin oder den Finanzrefernten abgegeben. Bei für den StuRa verbindlich geschlossenen Verträgen, die durch den Verstoß gegen § 10 Absatz 2 Satz 2 zustande gekommen sind, haftet die vertragsschließende Referentin oder der vertragsschließende Referent persönlich aus der Erklärung gegenüber dem StuRa.
§ 12 StuRa und Studierendenparlament
Der StuRa leistet dem Präsidium des Studierendenparlaments bei dessen Amtsgeschäften Hilfe im Rahmen seiner Möglichkeiten. Dies beinhaltet insbesondere das Zurverfügungstellen entsprechender Infrastruktur des StuRa.
§ 13 Verstöße gegen die Geschäftsordnung
Über Beschwerden bezüglich Verstöße von Mitgliedern des StuRa gegen diese Geschäftsordnung entscheidet die StuRa-Sitzung. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch beim Studierendenparlament eingelegt werden.
§ 14 Schweigepflicht und Mitgliedschaften
StuRa-Mitglieder und Angehörige sind in jenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen als Träger dieser Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
Den Angehörigen des StuRa sind folgende Daten zur Kenntnis zugeben:
Name und Vorname der Referentin oder des Referenten,
Geburtsdatum und Matrikelnummer,
aktuelle Anschrift und gemeldeter Hauptwohnsitz,
Telefonnummer und E-Mail-Adresse
Unterschrift.
Die Referentinnen und Referenten des StuRa sind verpflichtet, Mitgliedschaften in Parteien, Vereinen und sonstigen Verbänden offen zu legen, wenn bekannt ist oder bekannt wird, dass diese in irgendeiner Beziehung zum StuRa stehen. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen Satz 1 zustande kommen, sind nichtig.
§ 15 Schlussbestimmung und Geltungsbereich
Beschluss, Änderungen und Abweichungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
Cottbus, den 27. Juli 2009
Roman Kreusch,
Sprecher des Studierendenrates
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