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Beitragsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007

Grundlage zur Erhebung von Beiträgen für die Studierendenschaft

In dieser Beitragsordnung wird beim Hinweis auf Personen unbekannten Geschlechts die männliche Form benutzt. Dadurch sollen unbeholfene Formen wie er/sie, Student/in etc. vermieden werden.

Vorbemerkung

Gemäß ihrer Satzung und Finanzordnung gibt sich die Studierendenschaft der BTU die folgende Beitragsordnung. Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus wird im Folgenden kurz BTU Cottbus, der Studierendenrat der BTU Cottbus StuRa und das Studierendenparlament StuPa genannt.

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§ 1 Beitragszweck und Beitragspflicht

(1) Die Studierendenschaft der BTU Cottbus erhebt in jedem Semester von allen an der BTU Cottbus immatrikulierten Studierenden einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Studierendenschaft der BTU Cottbus erhebt in jedem Semester von allen an der BTU Cottbus immatrikulierten Studierenden einen Semesterticketbeitrag und einen Beitrag zum Sozialfonds zum Semesterticket auf Grundlage der Semesterticket Satzung und des Semesterticketvertrages mit dem Verkehrsverbund Berlin Brandenburg (VBB).

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§ 2 Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe für das:

  1. Wintersemester 2007/2008 beträgt 108,20 €.

  2. Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/2009 beträgt 110,50 €.

  3. Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010 beträgt 113,70 €.

  4. Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/2011 beträgt 116,20 €.

  5. Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/2012 beträgt 119,20 €.

(2) Der Beitrag setzt sich zusammen aus:

  1. dem Beitrag zur Studierendenschaft von 14,00 €.

  2. dem Semesterticketbeitrag:

    1. von 92,70 € im Wintersemester 2007/2008.

    2. von 95,50 € im Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/2009.

    3. von 98,70 € im Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010.

    4. 101,20 € im Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/2011.

    5. 104,20 € im Sommersemester 2011.

  3. dem Sozialfonds zum Semesterticket:

    1. von 01,50 € im Wintersemester 2007/2008;

    2. von 01,00 € ab dem Sommersemester 2008.

  4. Änderungen der Beitragshöhe in § 2 bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.

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§ 3 Fälligkeit, Erhebung und Abführung

(1) Der Beitrag wird fällig:

  1. mit der Einschreibung oder

  2. mit der Rückmeldung.

(2) Der Beitrag wird von der BTU Cottbus kostenfrei erhoben und an den Studierendenrat abgeführt.

(3) Die in § 2 erhobenen Teilbeträge werden wie folgt abgeführt:
  1. die Teilbeträge gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 auf das Geschäftskonto des Studierendenrat,

  2. die Teilbeträge gemäß § 2 Absatz Nr. 2 Buchstaben a bis e sowie die Teilbeträge in Absatz 2 Nr. 3 Buchstaben a bis b auf die jeweiligen Konten des Studierendenrates mit Zweckbindung.

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§ 4 Erlass und Rückerstattung des Beitrages im § 2 Absatz (1) (Beitrag zur Studierendenschaft)

(1) Der Beitrag gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 (Beitrag zur Studierendenschaft kann nicht ermäßigt oder gestundet werden. Der Beitrag kann nicht erlassen oder zurückerstattet werden, außer unter folgenden Bedingungen:

  1. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes, eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes beurlaubt sind und einen Antrag gemäß § 4 Abs. 2 gestellt haben.

  2. Im Falle einer Erkrankung, können Studierende von der Beitragspflicht befreit werden, wenn durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dass ein ordnungsgemäßes Studium für die gesamte Laufzeit des Semesters nicht möglich ist, und ein Antrag gemäß § 4 Abs. 2 gestellt wurde.

(2) Studierende, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllen sowie Studierende, die vor Beginn des Semesters exmatrikuliert wurden, die Immatrikulation zurück genommen haben bzw. denen die Einschreibung versagt wurde, können einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung bzw. Rückerstattung des bereits gezahlten Beitrags für das jeweilige Semester beim StuRa stellen. Der Antrag muss bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Semesters eingereicht werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung im Falle einer Exmatrikulation vor Ablauf des laufenden Semesters.

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§ 5 Erlass und Rückerstattung des Beitrages im § 2 Absatz 2 Nr. 2 (Semesterticketbeitrag) und Nr. 3 (Sozialfondsbeitrag)

(1) Die Befreiung und Rückerstattung im Falle des § 2 Absatz 2 Nr. 2 (Semesterticketbeitrag) erfolgt nach der Semesterticket Satzung in der geltenden Fassung.

(2) Im Falle des § 2 Absatz 2 Nr. 3 (Sozialfondsbeitrag) wird der Beitrag nicht erstattet bzw. zurück gezahlt.

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§ 6 Mittelverwaltung

Der Studierendenrat verwaltet die Beiträge gemäß der Bestimmungen der geltenden Fassung der Finanzordnung (FO) und der Semesterticket Satzung der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in eigener Verantwortung. Die Rechtsaufsichten bleiben hiervon unberührt.

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§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Änderung der Beitragsordnung

Als Änderung der Beitragsordnung ist sowohl eine Änderung des Wortlauts dieser Ordnung als auch die Ergänzung und Aufhebung von Bestimmungen anzusehen.

Änderungen dieser Beitragsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden StuPa-Mitglieder. Änderungen dieser Ordnung sind durch Aushang zu veröffentlichen.

(2) Kenntnisnahme der Hochschule

Die Beitragsordnung und Änderungen dieser Beitragsordnung sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der BTU anzuzeigen. Änderungen der Beitragshöhe in § 2 bedürfen der Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin.

(3) Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde am 06. Dezember 2007 durch das Studierendenparlament der BTU mit der erforderlichen Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen und am 21. Dezember 2007 mit dem Schreiben des Präsidiums des Studierendenparlamentes dem Präsidenten der BTU zur Genehmigung vorgelegt. Diese Beitragsordnung wurde am 07. Januar 2008 vom Präsidenten der BTU Cottbus schriftlich genehmigt und am 10. Januar 2008 durch Aushang im Büro des StuRa (Hubertstraße 15, 03044-Cottbus), auf dem StuRa-Brett in der Mensa und durch Einstellen auf der Homapage der Studierendenschaft (www.stura-cottbus.de) öffentlich bekannt gemacht. Die beiliegende Beitragsordnung tritt am 11. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung in der Fassung vom 11. Mai 2006 zuletzt geändert durch die Beitragsordnung in der Fassung vom 07. Mai 2007 außer Kraft.

Cottbus, den 10. Januar 2008

Präsidium des Studierendenparlaments

Holger Kochrübe; Lothar Türck; Dietmar Schuhmann

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Zugehörige Dateien:
Beitragsordnung-Fassung-06122007Download (2369 kb)
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09.10.2008 | Das Studierendenparlament hat in seiner 10. Sitzung am 30.09.08 die neue Semesterticketsatzung beschlossen und den Vertrag mit dem VBB und der DB-Regio AG bis zum Wintersemester 2011/12 verlängert. (Nachrichten) [mehr]
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Die Sitzung am 08.02.2012 muss leider ausfallen. Wir bitten um Verständnis. [mehr]
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