Der Sozialfonds zum Semesterticket
18.11.2009: Alle Infos zum Sozialfonds und zur Antragstellung auf Unterstützung
- Der Sozialfonds
- Wer erhält eine Förderung?
- Wie hoch ist die Förderung?
- Was zählt alles zum Einkommen?
- Was zählt alles zum Vermögen?
- Wie hoch ist der Zuschuss?
- Wie kann ich einen Antrag stellen?
- Wer entscheidet über meinen Antrag?
- Wie bekomme ich das Geld?
- Was geschieht mit meinem Antrag, wenn ich vergesse, Unterlagen einzureichen?
- Welche Fristen muss ich beachten?
- Für welchen Zeitraum gilt die Bewilligung?
- Das Semesterticketbüro
Der Sozialfonds
Der Sozialfonds basiert auf dem Prinzip der Solidargemeinschaft. Demnach hilft die Gemeinschaft - hier die Studierendenschaft - denen, die ihren Beitrag nur unter großem finanziellen Aufwand aufbringen können.
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Kinder werden bei Alleinerziehenden als besondere Härte |
Studierende, die sich aus sozialen oder finanziellen Gründen das Semesterticket nicht leisten können, können beim Studierendenrat der BTU einen Zuschuss auf Unterstützung zur Zahlung des Semesterticketbeitrages beantragen. Beim Zuschuss behält der Antragsteller/die Antragstellerin - im Gegensatz zur Befreiung von der Beitragspflicht - die volle Fahrtberechtigung.
Der Sozialfonds wird durch den Beitrag zum Sozialfonds in Höhe von 1€ und den Zinseinnahmen, die durch das Semesterticket eingenommen werden, finanziert.
Wer erhält eine Förderung?
Einen Zuschuss kann zunächst nur beantragen, wer sich nicht von der Beitragspflicht befreien konnte (> siehe Kapitel Befreiung). Um einen Zuschuss zu erhalten, muss der Erwerb des Semestertickets für den/die Antragsteller/in unzumutbar sein. Unzumutbar ist der Erwerb, wenn der Kauf des Semestertickets durch eine besondere Härte erschwert wird und durch das eigene Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden kann. Als besondere Härte gelten insbesondere:
- ausländische Studierende, die eine Einschränkung der Arbeitserlaubnis auf weniger als 180 Tage im Jahr haben,
- werdende Mütter,
- allein erziehende Personen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern,
- Behinderte, denen Eingliederungshilfe nach SGB XII gewährt wird,
- Studierende mit besonderer kostenaufwändiger Ernährung aufgrund von Krankheit
- die Anfertigung der Studienabschlussarbeit bei Diplom/Bachelor/Master, wenn diese Tätigkeiten nachweislich nicht mit einem Aufenthalt von mindestens vier zusammenhängenden Monaten außerhalb des Verbundtarifraums verbunden sind,
- ein unentgeltliches oder gering vergütetes Praktikum mit mindestens 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche und einer Dauer von mindestens drei Monaten,
- oder im Einzelfall sonstige vergleichbare Härten.
Wie hoch ist die Förderung?
Wie beim BAföG richtet sich die Berechnung der Höhe des Zuschusses nach einem Grundbedarf, dem Einkommen und dem Vermögen. Durch den Grund- und Mehrbedarf wird fiktiv und pauschal festlegt, wie hoch die Lebenshaltungskosten für einen Studierenden sind. Die Sozialfondssatzung richtet sich nach dem BAföG, weil davon auszugehen ist, dass diese Zahlen wissenschaftlich belegt sind. Nachfolgend findet ihr eine Auflistung:
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Tabelle Grund- und Mehrbedarf |
Was zählt alles zum Einkommen?
Dem Grund- und Mehrbedarf wird das Einkommen und Vermögen entgegengestellt, sprich das Einkommen/Vermögen wird vom Grundbetrag abgezogen. Zum Einkommen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, z.B. Arbeitseinkommen, BAföG, Unterhaltsleistungen etc. Das Arbeitskommen ist der Nettomonatsverdienst abzüglich der notwendigen Ausgaben, die mit Nachweisen belegt werden müssen, wobei ohne Nachweise der vom Finanzamt festgelegte Pauschalbetrag anerkannt wird. Derzeit liegt der Pauschbetrag bei 920,00 € im Jahr - im Monat 76,66 €. Nicht zum Einkommen und damit abzugsfähig sind:
- die in § 11 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen,
- das Kindergeld für minderjährige Kinder soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt und für das Kind verwendet wird.
- Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden insoweit berücksichtigt, als dass sie 180,00 € pro Jahr übersteigen. Sofern eine BAföG Zahlung aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder wegen der Nichterbringung von Studienleistungen vorübergehend oder gänzlich weggefallen ist, werden grundsätzlich die in einem früheren bewilligten Bescheid angegebenen zu zahlenden Unterhaltsbeträge der Elternteile als Einkommen des Studierenden zugrunde gelegt. Einzelfallentscheidungen sind hierbei je nach Sachlage möglich.
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes.
Einkommensberechnung ohne BAföG-Empfang: Wurde bisher keine Ausbildungsbeihilfe nach BAföG gezahlt, geht die Sozialfondssatzung von einem fiktiven BAföG-Einkommen aus, wenn die Eltern unterhaltsverpflichtet sind. Als Einkommen wird dann die Unterhaltsleistung in Höhe des gültigen BAföG Grundbedarfes angerechnet (derzeit 512€; für Studierende, die noch bei den Eltern wohnen, 414€).
Was zählt alles zum Vermögen?
Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählen insbesondere Kapitalbeträge, die einen Betrag in Höhe von 1.300,- € übersteigen.
Beispiel 1:
Student Y absolviert ein unentgeltliches Praktikum. Er bekommt kein BAföG; seine Eltern sind aber unterhaltsverpflichtet. Er wohnt noch zu Hause. Y macht als Härte sein Praktikum geltend. Vermögend ist er nicht. Als Mehrbedarf hat er Kosten in Höhe von 116,00 €, die er auch nachweisen kann. Wie hoch ist sein Grundbedarf und was muss er sich vom Einkommen anrechnen lassen?
| Der Grundbedarf beträgt 366,00 €
+ 116,00 € Mehrbedarf + 48,00 € Unterkunft + 23,00 € Krankenversicherung X hat einen Grundbedarf von: 553,00 €. |
Dem steht ein Arbeitseinkommen von 0,00 € gegenüber. Da seine Eltern unterhaltsverpflichtet sind, er jedoch kein BAföG erhält, wird ihm fiktiv ein Beitrag von 414,00 € als Einkommen, sprich Unterhalt, unterstellt, den er von seinen Eltern bekommen müsste. Ob er ihn tatsächlich bekommt, ist dabei egal. Sein Gesamteinkommen beträgt damit 414,00 €. Zwischen Einkommen und Grundbedarf ergibt sich eine Differenz von - 139,00 €.
Beispiel 2:
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Studentin X arbeitet im Supermarkt |
Studentin X wohnt im Wohnheim und jobbt nebenbei im Supermarkt K. Dort bekommt sie 200,00 € monatlich. Sie bekommt BAföG in voller Höhe. X macht als Härte Schwangerschaft geltend. Vermögen hat sie keins. Wie hoch ist ihr Grundbedarf und was muss sie sich vom Einkommen anrechnen lassen?
| Der Grundbedarf beträgt 366,00 €
+ 58,00 € Mehrbedarf + 133,00 € Unterkunft X hat einen Grundbedarf von: 557,00 €. |
Dem steht ein Arbeitseinkommen von 200,00 € gegenüber. Pauschal kann sie vom Arbeitseinkommen 76,66 € abziehen - es verbleiben 123,34 €. Da sie BAföG in voller Höhe erhält, werden diese mit 512,00 € als Einkommen angerechnet. Ihr Gesamteinkommen steigt damit auf 635,34 €.
Zwischen Einkommen und Grundbedarf ergibt sich eine Differenz von + 78,34 €.
Ergebnis:
Während Y einen Zuschuss erhält, müsste X’ Antrag zurückgewiesen werden. Zwar liegt bei ihr eine Härte vor, aber diese Härte hindert sie nicht am Aufbringen des Semesterticketbeitrages.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss ermittelt sich aus einem Punktesystem. Demnach gibt es in allen Härtefällen jeweils einen Punkt für jede angefangene 17,00 €, die der Bedarf über dem Einkommen/Vermögen liegt. Zusätzlich gibt es 5 Punkte für alle oben genannten Härten bis auf die Einzelfallregelung.
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Tabelle Punkteverteilung |
Beispiel:
Wie viele Punkte erhält Y?
Ys Differenz zwischen Bedarf und Einkommen beträgt 139,00 €. Je angefangene 17,00 € bekommt er einen Punkt, mithin 2 Punkte (139,00 € : 17 = 8,18 = 8 Punkte). Zusätzlich erhält er 5 Zusatzpunkte. Ys Punktzahl beträgt also 13 Punkte.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der einzelne Zuschuss ermittelt sich aus der Höhe des Sozialfonds, den Zinsen sowie aus der Gesamtpunktzahl aller teilnehmenden Antragsteller. Ausgezahlt wir in zwei Runden:
Im Wintersemester werden in der ersten Runde 75% und in der zweiten Runde 25% ausgezahlt, wenn der vom Studierendenrat festgelegte Stichtag zur Auszahlung vor der Frist für Neuimmatrikulationen liegt.
Im Sommersemester gilt das gleiche, nur hier werden 90% in der ersten und 10% in der zweiten Runde ausgeschüttet.
Beispiel:
Im Sozialfonds sind ca. 8.300,00 €, die sich wie folgt zusammen setzen: Beitrag von 1,00 € á 6.000 Studierende = 6.000,00 €
Zinsen aus dem Semesterticketbeitrag = 2.300,00 €
Summe = 8.300,00 €
200 Studierende haben einen Antrag gestellt und erhalten einen Zuschuss. Die Gesamtpunktzahl aller Studierender beträgt 1.600 Punkte. In der ersten Runde eines Wintersemesters werden nur 90% vom Sozialfonds ausgeschüttet: Das sind vorliegend 7.470,00 €.
Um den Betrag für einen Punkt zu ermitteln, muss der Betrag von 7.470,00 € durch 1.600 Punkte dividiert werden: Demnach entspricht ein Punkt 4,66 €. Y hat 13 Punkte erhalten. Die Höhe seines Zuschusses beträgt also 60,58 € (4,66 € x 13 Punkte).
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Der Antrag ist schriftlich durch das im Internet oder im Büro des Studierendenrates bereitgestellte Formblatt zu stellen. Der Antrag muss unterschrieben und fristgerecht an den StuRa gesandt werden. Als Tag des Antragseingangs gilt der Tag des Posteingangs beim StuRa. Was ist dem Antrag alles beizufügen?
- Formblatt, bereitgestellt auf der StuRa-Homepage,
- Nachweis der Einzahlung des Semesterticketbeitrages,
- inkommensnachweise über Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz im Zeitraum des vorangegangenen Semesters,
- aktueller BAföG-Bescheid, bei ablehnendem Bescheid zusätzlich vorangegangenen Bescheid mit einer Zahlung,
- Kopie des Mietvertrages bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs,
- ggf. Wohngeldbescheid,
- Nachweis über Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vermögensnachweis ,
- sonstige Dokumente, aus denen Einkommen bzw. Vermögen gemäß der BAföG-Einkommensverordnung hervorgeht, insbesondere Einkünfte aus Waisenrenten, Unterhaltszahlungen und sonstige Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes.
Wer entscheidet über meinen Antrag?
Der Härtefallausschuss trifft alle Entscheidungen über die eingegangenen Anträge. Alle personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln. Das Ergebnis wird der/dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. In der Mitteilung erfährt er/sie, wie viele Punkte an die Studierende vergeben wurde und ab welcher Punktzahl ein Vollzuschuss vergeben wurde. Die Nichtanerkennung von geltend gemachten Härten wird begründet.
Der Härtefallausschuss besteht aus fünf Mitgliedern sowie den SemesterticketsachbearbeiterInnen des StuRa, die aber keine Stimmberechtigung besitzen. Die Semesterticketsachbearbeiter bearbeiten die Anträge, nehmen an den Sitzungen der Sozialfondskommission teil und stellen die Anträge der Kommission zur Abstimmung vor. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt zwei Semester. Wiederwahl ist möglich. Der Härtefallausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- Referentin für Soziales des StuRa der BTU Cottbus,
- Referentin für Finanzen des StuRa der BTU Cottbus,
- eine Vertreterin des Studentenwerks Frankfurt/Oder,
- zwei durch das Studierendenparlament an der BTU Cottbus gewählte Vertreter aus der Studierendenschaft der BTU Cottbus.
Der Härtefallausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n. Er entscheidet über jeden Antrag mit einfacher Mehrheit von mindestens drei anwesenden Mitgliedern. Ist ein Mitglied Antragsteller, so ist dieses Mitglied bei ihrem Antrag nicht stimmberechtigt. Der Härtefallausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch das Studierendenparlament an der BTU Cottbus bestätigt wird. Der Härtefallausschuss entscheidet auch über Widersprüche.
Wie bekomme ich das Geld?
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Der Zuschuss zum Semesterticket wird bargeldlos auf das im Formblatt angebene Konto überwiesen. Ist der Semesterticket-Beitrag noch nicht bei der Universität eingegangen, so wird der Zuschuss von der Studierendenschaft direkt an die Universität gezahlt. Die/der Studierende wird dann davon in Kenntnis gesetzt, dass sie/er nur noch den Restbetrag entrichten muss.
Was geschieht mit meinem Antrag, wenn ich vergesse, Unterlagen einzureichen?
Zunächst ist der Antragsteller verpflichtet, die oben aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum Antrag unverzüglich einzureichen. Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vor, bekommt der/die Antragsteller/in für die Beibringung der fehlenden Unterlagen schriftlich oder per E-Mail eine Frist gesetzt. Kommt die/der Antragsteller/in seiner/ihrer Mitwirkungspflichten innerhalb dieser Frist nicht nach, wird der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Beantragung des Zuschusses beginnt die Antragsfrist mit dem Beginn der Rückmeldefrist der BTU Cottbus. Sie endet am 31. Juli (Wintersemester) bzw. 28. Februar (Sommersemester). Anlagen zum Antrag müssen spätestens bis zum 15. Oktober für das kommende Wintersemester bzw. bis zum 15. April für das kommende Sommersemester nachgereicht werden. Für neu immatrikulierte Studierende gelten Ausnahmen: Die Antragsfrist beginnt mit dem 1. September bzw. 1. März für das aktuelle Semester. Sie endet am 30. Oktober für das Wintersemester bzw. 30. September für das Sommersemester. Für Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, endet die Antragsfrist mit dem 15. November (Wintersemester) bzw. 15. Mai (Sommersemester). Nur fristgerecht eingereichte Anträge haben Anspruch auf Berücksichtigung.
Für welchen Zeitraum gilt die Bewilligung?
Die Entscheidungen gelten nur für Beitragszahlungen, zu denen die oder der Studierende von der Hochschule aufgefordert wurde und für das aktuelle Semester. Ein rückwirkender Zuschuss wird nicht gewährt.
Das Semesterticketbüro
Beim Studierendenrat wird ein Semesterticketbüro eingerichtet, das von den StuRa-Mitarbeitern betreut wird. Hier werden eure Fragen beantwortet und alle Anträge zum Semesterticket und Sozialfonds bearbeitet.

